§ 2b SGB 5
Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten
Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten
Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.