Fünfzehntes Kapitel – Weitere Übergangsvorschriften

SGB 5 · Lesemodus · 30 Normen am Stück

§ 403 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(1) Versicherungsverträge, die den Standardtarif nach § 257 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zum Gegenstand haben, werden auf Antrag der Versicherten auf Versicherungsverträge nach dem Basistarif gemäß § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.

(2) Zur Gewährleistung der in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 bis 2c in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Begrenzung bleiben im Hinblick auf die ab dem 1. Januar 2009 weiterhin im Standardtarif Versicherten alle Versicherungsunternehmen, die die nach § 257 Absatz 2 zuschussberechtigte Krankenversicherung betreiben, verpflichtet, an einem finanziellen Spitzenausgleich teilzunehmen, dessen Ausgestaltung zusammen mit den Einzelheiten des Standardtarifs zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Verband der privaten Krankenversicherung mit Wirkung für die beteiligten Unternehmen zu vereinbaren ist und der eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt. Für in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2c in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannte Personen, bei denen eine Behinderung nach § 4 Absatz 1 des Schwerbehindertengesetzes festgestellt worden ist, wird ein fiktiver Zuschlag von 100 Prozent auf die Bruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleich nach Satz 1 einbezogen wird.

§ 404 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz

(1) Personen, die weder
1.
in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind,
2.
über eine private Krankheitsvollversicherung verfügen,
3.
einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben,
4.
Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben noch
5.
Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches beziehen,
können bis zum 31. Dezember 2008 Versicherungsschutz im Standardtarif gemäß § 257 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verlangen; in den Fällen der Nummern 4 und 5 begründen Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat keinen entsprechenden Anspruch. Der Antrag darf nicht abgelehnt werden. Die in § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung genannten Voraussetzungen gelten für Personen nach Satz 1 nicht; Risikozuschläge dürfen für sie nicht verlangt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 können auch Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, die bisher nicht über eine auf Ergänzung der Beihilfe beschränkte private Krankenversicherung verfügen und auch nicht freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, eine die Beihilfe ergänzende Absicherung im Standardtarif gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verlangen.

(2) Der Beitrag von im Standardtarif nach Absatz 1 versicherten Personen darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 257 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht überschreiten; die dort für Ehegatten oder Lebenspartner vorgesehene besondere Beitragsbegrenzung gilt für nach Absatz 1 versicherte Personen nicht. § 152 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches sowie § 32 Absatz 5 des Zwölften Buches gelten für nach Absatz 1 im Standardtarif versicherte Personen entsprechend.

(3) Eine Risikoprüfung ist nur zulässig, soweit sie für Zwecke des finanziellen Spitzenausgleichs nach § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist. Abweichend von § 257 Absatz 2b in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung sind im finanziellen Spitzenausgleich des Standardtarifs für Versicherte nach Absatz 1 die Begrenzungen gemäß Absatz 2 sowie die durch das Verbot von Risikozuschlägen gemäß Absatz 1 Satz 3 auftretenden Mehraufwendungen zu berücksichtigen.

(4) Die gemäß Absatz 1 abgeschlossenen Versicherungsverträge im Standardtarif werden zum 1. Januar 2009 auf Verträge im Basistarif nach § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes umgestellt.

§ 405 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung

Die Regelung des § 13 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ist nicht anzuwenden, wenn die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches getrennt im Haushaltsplan ausweist sowie die Rechnungslegung und den Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchführt. Satz 1 gilt nur, wenn das Bundesamt für Soziale Sicherung rechtzeitig vor Durchführung des Jahresausgleichs nach § 18 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung auf der Grundlage eines von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See erbrachten ausreichenden Nachweises feststellt, dass die Rechnungslegung und der Jahresabschluss nach § 77 des Vierten Buches für die Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung getrennt durchgeführt wurden.

§ 406 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif

(1) Wahltarife, die Versicherte auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung des § 53 Absatz 6 abgeschlossen haben, enden zu diesem Zeitpunkt.

(2) Versicherte, die am 31. Juli 2009 Leistungen aus einem Wahltarif nach § 53 Absatz 6 bezogen haben, haben Anspruch auf Leistungen nach Maßgabe ihres Wahltarifs bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit, die den Leistungsanspruch ausgelöst hat. Aufwendungen nach Satz 1 bleiben bei der Anwendung des § 53 Absatz 9 Satz 1 unberücksichtigt.

(3) Die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 kann bis zum 30. September 2009 mit Wirkung vom 1. August 2009 abgegeben werden. Wahltarife nach § 53 Absatz 6 können bis zum 30. September 2009 oder zu einem in der Satzung der Krankenkasse festgelegten späteren Zeitpunkt mit Wirkung vom 1. August 2009 neu abgeschlossen werden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Versicherte nach Absatz 2 innerhalb von acht Wochen nach dem Ende des Leistungsbezugs rückwirkend zu dem Tag, der auf den letzten Tag des Leistungsbezugs folgt, die Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 abgeben oder einen Wahltarif wählen.

§ 407 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1

Die in § 28b Absatz 1, den §§ 28c und 28e sowie in den Anlagen der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Zulassung von strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137g Absatz 1 für Diabetes mellitus Typ 2, Brustkrebs, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ 1 und chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen gelten jeweils weiter bis zum Inkrafttreten der für die jeweilige Krankheit vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 137f Absatz 2 zu erlassenden Richtlinien. Dies gilt auch für die in den §§ 28d und 28f der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen, soweit sie auf die in Satz 1 genannten Anforderungen verweisen. Die in § 28f Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 1a und § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der jeweils bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zu regelnden Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen. Die in § 28g der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung geregelten Anforderungen an die Evaluation gelten weiter bis zum Inkrafttreten der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 zu regelnden Anforderungen an die Evaluation.

§ 408 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung

(1) Die Krankenkassen haben ihren Mitgliederbestand für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 1. Januar 2019 nach Maßgabe der folgenden Absätze zu überprüfen und ihn bis zum 15. Juni 2019 zu bereinigen.

(2) Mitgliedschaften, die nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaften fortgesetzt wurden, sowie davon abgeleitete Familienversicherungen sind mit Wirkung ab dem Tag ihrer Begründung aufzuheben, wenn seit diesem Zeitpunkt die Krankenkasse keinen Kontakt zum Mitglied herstellen konnte, für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden und das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben.

(3) Für das Verfahren nach Absatz 4 und die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und den mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen versichertenbezogen und je Berichtsjahr
1.
die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten Familienversicherungen, die nach Absatz 2 aufgehoben wurden, und
2.
die Versichertentage der Mitgliedschaften und der davon abgeleiteten Familienversicherungen, die seit der letzten Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des betreffenden Berichtsjahres aufgehoben wurden und die die Kriterien des Absatzes 2 erfüllen.
Für die Prüfung nach Absatz 5 melden die Krankenkassen den mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen außerdem die Mitgliedschaften und die davon abgeleiteten Familienversicherungen je Berichtsjahr, die die Kriterien des Absatzes 2 insoweit erfüllen, als die Mitglieder keine Beiträge geleistet und die Mitglieder und ihre familienversicherten Angehörigen keine Leistungen in Anspruch genommen haben. Die Datenmeldungen haben bis zum 15. Juni 2019 zu erfolgen. § 268 Absatz 3 Satz 3, 4, 7 und 9 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung gilt für die nach den Sätzen 1 und 2 zu meldenden Daten entsprechend. Die Herstellung des Versichertenbezugs ist zulässig, sofern dies für die Prüfung nach Absatz 5 erforderlich ist. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach Satz 1 für das Verfahren nach Absatz 4 bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldung nach den Sätzen 1 und 2 für die Prüfung nach Absatz 5 regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung nach Anhörung der mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

(4) Für Ausgleichsjahre, für die der korrigierte Jahresausgleich bereits durchgeführt oder die Datenmeldung nach § 30 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung durch die Krankenkassen bereits abgegeben wurde, ermittelt das Bundesamt für Soziale Sicherung einen Bereinigungsbetrag und macht diesen durch Bescheid geltend. § 6 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung gilt entsprechend. Die Einnahmen nach diesem Absatz fließen in den Gesundheitsfonds und werden im nächsten Jahresausgleich bei der Ermittlung nach § 18 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung zu dem Wert nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung hinzugerechnet. Klagen bei Streitigkeiten nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen überprüfen nach Abschluss der Bestandsbereinigung in einer Sonderprüfung, ob die Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 eingehalten worden sind, und teilen dem Bundesamt für Soziale Sicherung und der Krankenkasse das Ergebnis ihrer Prüfung mit. Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt auf Grundlage dieser Mitteilung einen Korrekturbetrag, der mit einem Aufschlag in Höhe von 25 Prozent zu versehen ist, und macht diesen durch Bescheid geltend. Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Prüfung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2020 durchzuführen. Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Berichtsjahr 2013 bis zum 31. Dezember 2020 aufzubewahren.

§ 409 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen

Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen ist ausgeschlossen, soweit diese vor dem 1. Januar 2017 entstanden sind und bis zum 9. November 2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.

§ 410 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter

(1) § 79 Absatz 6 Satz 5, § 91 Absatz 2 Satz 15, § 217b Absatz 2 Satz 8 und § 282 Absatz 2d Satz 6 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung gelten auch für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, sofern diesen Verträgen nicht bereits eine Zusage über konkrete Vergütungserhöhungen zu entnehmen ist. § 79 Absatz 6 Satz 6 bis 9, § 91 Absatz 2 Satz 16 bis 19, § 217b Absatz 2 Satz 9 bis 12 und § 282 Absatz 2d Satz 7 bis 10 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2019 gültigen Fassung gelten nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zukunftssicherung vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit derselben Person in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.

(2) Abweichend von § 79 Absatz 6 Satz 6, § 91 Absatz 2 Satz 16, § 217b Absatz 2 Satz 9 und § 282 Absatz 4 Satz 6 kann bis zum 31. Dezember 2027 keine höhere Vergütung vereinbart werden. Zu Beginn der darauffolgenden Amtszeiten kann bei der Erhöhung der Grundvergütung nur die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ab dem 1. Januar 2028 berücksichtigt werden.

§ 411 (weggefallen)

§ 412 (weggefallen)

§ 413 Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

§ 251 Absatz 4c in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sowie § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

§ 414 Übergangsregelung für am 1. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen

Auf die am 1. April 2020 bereits geschlossenen Krankenkassen sind die §§ 155 und 171d Absatz 2 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung anwendbar.

§ 415 (weggefallen)

§ 416 Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

§ 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 findet grundsätzlich nur Anwendung auf Ausbildungen, die nach dem 30. Juni 2020 begonnen werden. Wurde die Ausbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und wurden
1.
Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab Beginn der Beitragszahlung,
2.
keine Beiträge gezahlt, gilt § 5 Absatz 4a Satz 1 Nummer 3 ab dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber mit Zustimmung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers Beiträge zahlt.

§ 417 Versicherung nach § 9 für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung

(1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen der Versicherung beitreten,
1.
die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden sind und denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wurde und
2.
die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches oder § 19 des Zwölften Buches hilfebedürftig sind.

(2) Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.

(3) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.

§ 418 Übergangsregelung zum Antragsverfahren zur Ausnahme vom Preismoratorium

Für Arzneimittel, die bei Inkrafttreten der Regelung des § 130a Absatz 3c in der Fassung des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) bereits im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten dieser Regelung die Voraussetzungen des § 130a Absatz 3c Satz 3 erfüllten, kann der pharmazeutische Unternehmer den Antrag nach § 130a Absatz 3c Satz 1 bis zum 1. Februar 2023 stellen. In der Vereinbarung nach § 130a Absatz 3c Satz 6 kann von § 130a Absatz 3c Satz 7 abgewichen werden, sofern Verträge nach § 130a Absatz 8 eine wirtschaftliche Versorgung sicherstellen.

§ 419 Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 79 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. Dezember 2022 von der Vertreterversammlung wirksam gewählt wurden.

§ 420 Übergangsregelung zur Novellierung der vermögensrechtlichen Vorschriften

Bis zum 31. Dezember 2024 dürfen Vermögensgegenstände, die vor dem 1. Januar 2023 nach § 78 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6, § 91a Absatz 1 Satz 6, § 208 Absatz 2 Satz 2, § 217d Absatz 2 Satz 3, § 220 Absatz 3 Satz 2 und § 280 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung mit den jeweils in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der bis dahin geltenden Fassung zulässigerweise erworben wurden, auch dann im Vermögen gehalten werden, wenn die Anlage in diese Vermögensgegenstände nach den §§ 80 bis 86 des Vierten Buches in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung nicht mehr zulässig ist.

§ 421 Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff

(1) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. Satz 1 findet auch Anwendung auf COVID-19-Impfstoff, den Apotheken selbst verabreichen.

(2) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem COVID-19-Impfstoff an die Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. Für die Abgabe von durch den pharmazeutischen Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 erhalten pharmazeutische Großhändler eine Vergütung in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.

(3) Apotheken erhalten für die nachträgliche Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 eine Vergütung in Höhe von 6 Euro je Erstellung. Ein Anspruch auf die Vergütung nach Satz 1 besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer minderjährigen geimpften Person erstellt wird. Ist für die geimpfte Person ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. Eine Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, sofern das COVID-19-Impfzertifikat durch einen anderen Leistungserbringer bereits ausgestellt wurde.

(4) Apotheken erhalten für die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 je Nachtragung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro. Eine Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, wenn eine Eintragung einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis bereits durch einen anderen Leistungserbringer vorgenommen wurde.

(5) Die Apotheken rechnen die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden Vergütungen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, über ein von ihnen für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum ab. Für in den Absätzen 1 bis 4 genannte Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2027 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Jedes Rechenzentrum übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 31. März 2028, den Betrag, der sich aus den in Satz 1 genannten Abrechnungen jeweils ergibt, an das Bundesamt für Soziale Sicherung und an den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.. Sachliche oder rechnerische Fehler in dem übermittelten Gesamtbetrag sind durch die Rechenzentren in der nächsten Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in dem letztmalig übermittelten Gesamtbetrag sind bis zum 30. April 2028 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt 93 Prozent der nach Satz 3 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. Der Verband der Privaten Krankenversicherung zahlt 7 Prozent der nach Satz 3 übermittelten Beträge an das jeweilige Rechenzentrum. Die Rechenzentren leiten die nach Satz 1 abgerechneten Beträge an die Apotheken weiter. Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte in Absatz 2 genannte Vergütung an die pharmazeutischen Großhändler weiter. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 3 bis 5. Das Bundesamt für Soziale Sicherung informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. über das Verfahren. An das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt monatlich das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Aufstellung der nach Satz 5 ausgezahlten Beträge und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Aufstellung der nach Satz 6 ausgezahlten Beträge.

(6) Zur Finanzierung der in Absatz 5 Satz 6 genannten Zahlungen erhebt der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Umlage gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmen entsprechend dem Anteil der jeweiligen Versicherten. Das Nähere zum Umlageverfahren nach Satz 1 bestimmt der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V..

(7) Auf Anforderung haben pharmazeutische Großhändler dem Paul-Ehrlich-Institut zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen von COVID-19-Impfstoffen Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen dieser Impfstoffe mitzuteilen.

§ 422 Übergangsregelung zur Vergütung und Abrechnung von Leistungen im Zusammenhang mit der Abgabe von antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen

(1) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung.

(2) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Abweichend von Satz 1 erhalten Apotheken im Zeitraum vom 8. April 2023 bis zum 30. Juni 2024 eine Vergütung in Höhe von 15 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung, wenn die Abgabe an Ärztinnen und Ärzte oder an nach § 72 des Elften Buches zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtungen erfolgt. Sofern die in Satz 1 oder Satz 2 genannte Abgabe im Wege des Botendienstes erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je Lieferort und Tag.

(3) Die abgebende Apotheke rechnet die sich aus den Absätzen 1 und 2 ergebenden Vergütungen ab. Für in den Absätzen 1 und 2 genannten Leistungen, die nach dem 30. Juni 2024 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Der Gesamtbetrag der Vergütungen nach den Absätzen 1 und 2 ist bei Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, über ein von den Apotheken für die Abrechnung in Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum gegenüber der jeweiligen Krankenkasse und bei Personen, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, sowie bei Selbstzahlern gegenüber der jeweiligen Person abzurechnen. Bei Personen, die weder in der gesetzlichen Krankenversicherung noch in der privaten Krankenversicherung versichert sind und für deren Gesundheitskosten eine andere Kostenträgerschaft besteht, ist gegenüber dem jeweiligen Kostenträger abzurechnen, sofern nicht für diesen Personenkreis eine Abrechnung über die jeweils zuständige Krankenkasse vorgesehen ist. Die Vergütung für in Absatz 1 und 2 genannte Leistungen, die bis zum 30. Juni 2024 erbracht worden sind, ist bis zum 30. September 2024 abzurechnen.

§ 423 Rückwirkende Herabsetzung nach § 240 Absatz 4a Satz 4 festgesetzter Beiträge

In Fällen, in denen die Krankenkasse für Zeiträume ab dem 1. Januar 2018 die Beiträge nach § 240 Absatz 4a Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 in der bis zum 15. Dezember 2023 geltenden Fassung festgesetzt hat, sind die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu festzusetzen, für das das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheides bis zum Ablauf des 16. Dezember 2024 oder, falls ein Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 16. Dezember 2023 noch nicht erlassen wurde, innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des jeweiligen Einkommensteuerbescheides nachweist.

§ 424 Übergangsregelung aus Anlass des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes

(1) Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, die bis zum 26. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, ist § 130a Absatz 8 Satz 10 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden. Auf diese Vereinbarungen ist § 130a Absatz 8 Satz 13 nicht anzuwenden.

(2) Auf Vereinbarungen nach § 130a Absatz 8 Satz 1, für die vor dem 27. Juli 2023 eine Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden ist oder die bis zum 26. Juli 2023 abgeschlossen worden sind, findet § 130a Absatz 8 Satz 10 bis 12 und Absatz 8a keine Anwendung.

§ 425 Evaluierung des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht zur Umsetzung der durch das Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 197) eingeführten, der Verbesserung der Arzneimittelversorgung dienenden Maßnahmen durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Krankenkassen oder ihre Verbände sowie zu den Auswirkungen der durch die Artikel 1 bis 4 des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes eingeführten Änderungen des Arzneimittelgesetzes, dieses Gesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auf die Ausgaben der Krankenkassen, die Zusammensetzung der Lose nach § 130a Absatz 8a und auf die Auswirkungen der Änderungen der Freistellung von der Zuzahlung vorzulegen.

(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die durch die Artikel 1 bis 4 des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes eingeführten Änderungen des Arzneimittelgesetzes, dieses Gesetzes, des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung auf die Versorgungslage mit Arzneimitteln ausgewirkt haben. Soweit Arzneimittel im Zuständigkeitsbereich des Paul-Ehrlich-Instituts betroffen sind, ist der Bericht im Einvernehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut zu erstellen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 sind die dort genannten Berichte hinsichtlich der Änderungen des § 130a Absatz 8 bis 8b jeweils bis zum 31. Dezember 2025 und bis zum 31. Dezember 2028 vorzulegen.

§ 425a Evaluierung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes

(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker haben dem Bundesministerium für Gesundheit jeweils bis zum 1. Juli 2028 einen Bericht zu den Auswirkungen der Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 4c Satz 3, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausgaben der Krankenkassen, vorzulegen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich § 130a Absatz 8 Satz 14 auf die Wirtschaftlichkeit und die Liefersicherheit von patentfreien biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln ausgewirkt hat. Das Paul-Ehrlich-Institut hat dem Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bis zum 30. Juni 2027 einen Bericht darüber vorzulegen, wie sich die Anbietervielfalt, die Produktionsstandorte in Deutschland und der Europäischen Union und die Zulassungen in der Europäischen Union von biotechnologisch hergestellten biologischen Arzneimitteln seit dem Inkrafttreten des § 130a Absatz 8 Satz 14 am 2. Juli 2026 entwickelt haben.

§ 426 Übergangsregelung zur Beitragspflicht, Tragung und Zahlung der Beiträge aus dem Zuschlag nach § 307j des Sechsten Buches

(1) Für die nach § 307j Absatz 1 des Sechsten Buches im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. November 2025 zu zahlenden Rentenzuschläge und für die nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge wird für nach diesem Buch Versicherungspflichtige abweichend von § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 237 Satz 1 Nummer 1 statt des Zahlbetrags der Rente der sich nach Absatz 3 jeweils ergebende Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Abweichend von § 249a Satz 1 und 2 tragen die Träger der Rentenversicherung die Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen allein.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund ermittelt zum 18. Dezember 2025 jeweils die Gesamtsumme der von der Deutschen Post AG für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. November 2025 an nach diesem Buch Versicherungspflichtige nach § 307j des Sechsten Buches auszuzahlenden Rentenzuschläge und die Gesamtsumme der an nach diesem Buch Versicherungspflichtige nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge.

(3) Die beitragspflichtigen Einnahmen werden jeweils getrennt für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 30. November 2025 sowie hinsichtlich der nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241, die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 sowie der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches abgezogen werden und die jeweilige nach Absatz 2 ermittelte Gesamtsumme durch den resultierenden Wert geteilt wird. Dabei ist der jeweils geltende allgemeine Beitragssatz nach § 241, der für den jeweiligen Zeitraum nach § 242a Absatz 2 bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sowie der am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches anzuwenden. Für die nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge sind die am 1. Januar 2025 geltenden Beitragssätze bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen nach Satz 1 anzuwenden.

(4) Für die Bemessung der Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen finden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 und der für den jeweiligen Zeitraum nach § 242a Absatz 2 bekanntgegebene durchschnittliche Zusatzbeitragssatz Anwendung. Für die hinsichtlich der nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen sind die am 1. Januar 2025 geltenden Beitragssätze anzuwenden.

(5) Die Beiträge aus den nach Absatz 3 ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen werden am 7. Januar 2026 fällig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 22. Dezember 2025 die voraussichtliche Höhe der fälligen Beiträge mit. In den in Absatz 2 genannten Zeiträumen leistet die Deutsche Rentenversicherung Bund am Achten jedes Monats eine Abschlagszahlung in Höhe von jeweils 32 Millionen Euro an den Gesundheitsfonds. Die nach Satz 1 am 7. Januar 2026 fälligen Beiträge verringern sich jeweils um die nach Satz 3 geleisteten Abschlagszahlungen. § 271 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. Das Nähere zum Verfahren der Zahlung der ermittelten Beiträge vereinbaren das Bundesamt für Soziale Sicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In der Vereinbarung kann für die Beiträge aus den hinsichtlich der nach § 307j Absatz 5 des Sechsten Buches nachzuzahlenden Unterschiedsbeträge ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen Folgendes festgelegt werden:
1.
eine von Satz 1 abweichende Fälligkeit,
2.
eine von Satz 2 abweichende Frist und
3.
ein von Absatz 2 abweichender Zeitpunkt.

(6) Der Gesundheitsfonds überweist von den an ihn nach Absatz 5 gezahlten Beiträgen der landwirtschaftlichen Krankenkasse den auf sie entfallenden Anteil. Dafür ermittelt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Anteil der Beiträge, die auf Rentenzahlungen für Versicherungspflichtige beruhen, für die von den Trägern der Rentenversicherung nach § 50 Absatz 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Beiträge an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen sind und teilt diesen Anteil dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit.

§ 427 Evaluation des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit und den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zum 31. Juli 2027, zum 31. Dezember 2028, zum 31. Dezember 2030, zum 31. Dezember 2033, zum 31. Dezember 2036 sowie zum 31. Dezember 2039 jeweils einen gemeinsamen Bericht vor über
1.
die Auswirkungen der Einteilung der von der Krankenhausbehandlung umfassten Leistungen in Leistungsgruppen nach § 135e Absatz 1 Satz 1 und die Weiterentwicklung dieser Einteilung, einschließlich
a)
der Auswirkungen der Berücksichtigung von Fachärzten nach § 135e Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d und
b)
der mit der Zuweisung von Leistungsgruppen nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zusammenhängenden Konzentrationswirkungen auf die Leistungserbringung durch die Krankenhäuser, auch soweit diese länderübergreifend eingetreten sind; dabei sind insbesondere die Auswirkungen der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, auf die Leistungserbringung dieser Krankenhäuser sowie der Umfang und die Gründe der Zuweisung von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, die die Qualitätskriterien nach § 6a Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht erfüllen, zu berücksichtigen,
2.
die Auswirkungen der für Leistungsgruppen geltenden Mindestvorhaltezahlen im Sinne des § 135f Absatz 1 Satz 1, insbesondere hinsichtlich der mit der Festlegung der Mindestvorhaltezahlen bezweckten Qualitätssteigerung der Krankenhausbehandlung und hinsichtlich der Versorgungssituation der Patienten,
3.
die Prüfungen zur Erfüllung der nach § 135e Absatz 2 Satz 2 maßgeblichen Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst nach § 275a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, insbesondere über die Dauer und die Ergebnisse dieser Prüfungen, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen das Gutachten nach § 275a Absatz 2 Satz 6 zweiter Halbsatz korrigiert wurde oder in denen eine Erörterung nach § 275a Absatz 2 Satz 6 erster Halbsatz stattgefunden hat,
4.
die Auswirkungen der durch das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) bewirkten Rechtsänderungen auf
a)
die Versorgungssituation der Patienten,
b)
die Personalstrukturen in den Krankenhäusern,
c)
die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser und die Ausgaben der Krankenkassen und
d)
die Entwicklung des Leistungsgeschehens im Bereich der ambulanten und stationären medizinischen Rehabilitation sowie auf die Entwicklung des sonstigen ambulanten Leistungsgeschehens und
5.
die Zuordnung von Krankenhausstandorten zu der Versorgungsstufe „Level F“ durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde nach § 135d Absatz 4a Satz 3 oder Satz 4, insbesondere über die Begründungen für die Zuordnung, die dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nach § 135d Absatz 4a Satz 8 zu übermitteln sind.
Der nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufene Sachverständigenrat legt dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2031 einen Bericht über die in Satz 1 genannten Gegenstände vor. Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, den Kassenärztlichen Vereinigungen, den Krankenhäusern und den Medizinischen Diensten in anonymisierter Form zu übermitteln. Die für die nach den Sätzen 1 und 2 vorzulegenden Berichte über die in Satz 1 Nummer 5 genannte Zuordnung erforderlichen Daten sind dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem nach § 142 Absatz 1 Satz 1 berufenen Sachverständigenrat von dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus in anonymisierter Form und landesbezogen zu übermitteln.

§ 428 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

Für Personen, die Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, gelten die Vorschriften des § 5 Absatz 1 Nummer 6, des § 49 Absatz 1 Nummer 3, des § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 und Satz 4, des § 62 Absatz 2 Satz 4 und 5 Nummer 2, des § 192 Absatz 1 Nummer 3, des § 235 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 1, des § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5, des § 251 Absatz 1 und des § 294a Absatz 1 Satz 1 in der jeweils am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.

Anlage 1 (zu § 135e) Leistungsgruppen und Qualitätskriterien



(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 98, S. 42 - 96)



Leistungs-
gruppen-Nummer
Leistungs-
gruppe (LG)
Anforderungsbereiche
Erbringung verwandter LGSachliche AusstattungPersonelle AusstattungSonstige Struktur- und
Prozessvoraussetzungen
StandortKooperationQualifikationVerfügbarkeit
1Allgemeine
Innere Medizin
MindestvoraussetzungLG IntensivmedizinLG Allgemeine ChirurgieKonventionelles Röntgengerät zur Aufnahme von Radiographien insbesondere des Skeletts, Thorax und Abdomens (Röntgen) jederzeit,
Sonographiegerät,
Computertomographie (CT) jederzeit mindestens in Kooperation,
Gastroduodenoskopie und Koloskopie jederzeit
Facharzt (FA) aus dem Gebiet Innere MedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
AuswahlkriteriumLG Geriatrie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Frauenheilkunde
oder
LG Geburten
Magnetresonanztomographie (MRT)
2Komplexe Endokrinologie und
Diabetologie
Mindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
FA aus dem Gebiet Innere Medizin
FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder FA Innere Medizin mit Zusatzweiterbildung (ZW) Diabetologie
Alternative:
FA Kinder- und Jugendmedizin
FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und Jugend-Endokrinologie und Diabetologie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder FA Innere Medizin mit ZW Diabetologie, dritter FA kann aus dem Gebiet der Inneren Medizin sein
Alternative: Drei FA mindestens Rufbereitschaft, jederzeit;
davon mindestens zwei FA Kinder- und Jugendmedizin mit ZW Kinder- und
Jugend-Endokrinologie und ‑Diabetologie, dritter FA kann FA Kinder- und Jugendmedizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
3nicht belegt
4Komplexe GastroenterologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG PalliativmedizinEndoskopie (Gastroskopie, Koloskopie),
Sonographie,
Endosonographie,
CT jederzeit
FA Innere Medizin und GastroenterologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
5Komplexe NephrologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Doppler- oder Duplex-SonographieFA Innere Medizin und NephrologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Nephrologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
6Komplexe PneumologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG PalliativmedizinRöntgen,
CT,
Bronchoskopie jederzeit,
Spirometrie,
Bodyplethysmographie
FA Innere Medizin und PneumologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Pneumologie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Innere Medizin sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
7Komplexe RheumatologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Chirurgie
Sonographiegerät,
Osteodensitometrie
FA Innere Medizin und Rheumatologie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Orthopädische Rheumatologie
FA für Orthopädie und Unfallchirurgie
FA aus dem Gebiet der Inneren Medizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Rheumatologie oder FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Orthopädische Rheumatologie, der dritte FA kann FA aus dem Gebiet der Inneren Medizin oder FA für Orthopädie und Unfallchirurgie sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
8StammzelltransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Augenheilkunde
LG HNO
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station,
Nichtinvasive Beatmung einschließlich High-Flow-Nasenkanüle (HFNC)
Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden:
Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr
FA Innere Medizin und Hämatologie und OnkologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und
Jugendmedizin
LG Haut- und Geschlechtskrankheiten
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
LG Komplexe Nephrologie
LG Komplexe Pneumologie
FA Transfusionsmedizin
9Leukämie und LymphomeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltransplantation
CT jederzeit oder MRT jederzeitFA aus dem Gebiet Innere Medizin
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Drei FA aus dem Gebiet Innere Medizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Komplexe Gastroenterologie
LG Stammzelltransplantation
FA Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt (SP) Kinder- und Jugend-Hämatologie und -Onkologie
10EPU/
Ablation
Mindest-voraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Interventionelle Kardiologie
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
Transösophageale Echokardiographie (TEE)
FA Innere Medizin und KardiologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Kardio-MRT
11Interventionelle KardiologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Katheterlabor,
Röntgen,
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere Medizin und KardiologieFünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG EPU/Ablation
LG Kardiale Devices
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Kardio-MRTErfüllung der Voraussetzungen gemäß § 28 Nummer 1 bis 6 oder Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 oder Erfüllung der Voraussetzungen der umfassenden Notfallversorgung gemäß den §§ 18 bis 22, jeweils bezogen auf die Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert wurde
12Kardiale DevicesMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG EPU/Ablation
LG Interventionelle Kardiologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
CT jederzeit,
12-Kanal-EKG-
Gerät,
Echokardiographie,
TEE
FA Innere Medizin und KardiologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG EPU/Ablation
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Kardio-MRT
13Minimalinvasive HerzklappeninterventionMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Interventionelle Kardiologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
LG Allgemeine Chirurgie
LG EPU/Ablation
Katheterlabor und herzchirurgischer Operationssaal (OP) oder Hybrid-OPFA Herzchirurgie
FA Innere Medizin und Kardiologie
Drei FA Herzchirurgie sowie drei FA für Innere Medizin und Kardiologie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
14Allgemeine ChirurgieMindestvoraus-setzungLG IntensivmedizinLG Allgemeine Innere MedizinRöntgen,
Sonographiegerät,
CT jederzeit mindestens in Kooperation,
mindestens zwei Operationssäle
FA Allgemeinchirurgie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Viszeralchirurgie
Drei FA für Allgemeinchirurgie, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Jeweils ein FA für Allgemeinchirurgie kann durch einen FA für Orthopädie und Unfallchirurgie und einen FA für Viszeralchirurgie ersetzt werden
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Geriatrie
15Kinder- und JugendchirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit mindestens in Kooperation,
Sonographie
FA Kinder- und JugendchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
16nicht belegt
17Plastische und Rekonstruktive ChirurgieMindest-voraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische ChirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, dritter FA kann FA aus dem Gebiet Chirurgie sein
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
18BauchaortenaneurysmaMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
FA GefäßchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G‑BA über eine Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma vom 13. März 2008 (BAnz Nr. 71, S. 1706), die zuletzt durch den Beschluss vom 19. Dezember 2024 (BAnz AT 25.02.2025 B4) geändert worden ist
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumFA Innere Medizin und Angiologie
19Carotis operativ/interventionellMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
LG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit
oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
Digitale Subtraktionsangiographie (DSA),
Periphere Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäßdiagnostik
FA GefäßchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Hybrid-OPFA Innere Medizin und Angiologie
20Komplexe periphere arterielle GefäßeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe Nephrologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
CT jederzeit,
MRT,
DSA,
Periphere Dopplersonographie,
Duplexsonographie,
Funktionelle Gefäßdiagnostik
FA Gefäßchirurgie
FA Allgemeinchirurgie
FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA Gefäßchirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Komplexe Nephrologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
FA Innere Medizin und Angiologie
21HerzchirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Interventionelle Kardiologie
LG Allgemeine ChirurgieKatheterlabor,
Echokardiographie,
EKG,
Doppler- oder Duplex-Sonographie,
DSA,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
Herz-Lungen-
Maschine
FA HerzchirurgieFünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Herztransplantation
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Hybrid-OP
Extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO)
22Herzchirurgie – Kinder und JugendlicheMindestvoraus-setzungErfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G‑BA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der herzchirurgischen Versorgung bei Kindern und Jugendlichen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V vom 18. Februar 2010 (BAnz Nr. 89a – Beilage vom 18.06.2010), der durch Beschluss vom 4. Dezember 2024 (BAnz AT 21.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
23Endoprothetik HüfteMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und UnfallchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Endoprothetik Knie
LG Geriatrie
LG Revision Hüftendoprothese
CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
ZW Spezielle Unfallchirurgie
24Endoprothetik KnieMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und UnfallchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Endoprothetik Hüfte
LG Geriatrie
LG Revision Knieendoprothese
CT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
ZW Spezielle Unfallchirurgie
25Revision HüftendoprotheseMindestvoraus-setzungLG Endoprothetik Hüfte
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG GeriatrieCT jederzeit,
MRT
26Revision KnieendoprotheseMindestvoraus-setzungLG Endoprothetik Knie
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG GeriatrieCT jederzeit,
MRT
27Spezielle TraumatologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Neurochirurgie
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
CT jederzeit,
Röntgen jederzeit,
Sonographie,
mindestens zwei Operationssäle,
Intensivstation mit mindestens sechs Betten,
MRT jederzeit,
Schockraum,
Angiographiearbeitsplatz,
Teleradiologische Anbindung zum Standort mit LG Neurochirurgie, falls diese in Kooperation erbracht wird,
Hubschrauberlandeplatz oder Public-
Interest-Site-(PIS-)Landestelle
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Orthopädie und Unfallchirurgie mit ZW Spezielle Unfallchirurgie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA mit ZW Spezielle Unfallchirurgie
Erfüllung der Voraussetzungen der erweiterten Notfallversorgung gemäß den §§ 13 bis 17 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Absatz 4 SGB V vom 19. April 2018 (BAnz AT 18.05.2018 B4), der durch Beschluss vom 20. November 2020 (BAnz AT 24.12.2020 B2) geändert worden ist
Erfüllung der durch die gesetzliche Unfallversicherungsträger nach § 34 Absatz 1 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) festgelegten Anforderungen an Krankenhäuser zur Beteiligung am Verletzungsartenverfahren (VAV) in der Fassung vom 1. Juli 2025, welche auf Grundlage von § 34 Absatz 2 und 3 SGB VII von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau festgelegt worden sind. Die Anforderungen sind abrufbar auf der Internetseite der Landesverbände der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
(www.dguv.de/
landesverbaende) unter der Rubrik „Medizinische Rehabilitation“ in der Unterrubrik „Verletzungsartenverfahren“.
Erfüllung der Anforderungen an die personelle Ausstattung und der räumlichen Anforderungen für Regionales Traumazentrum (RTZ) oder Überregionales Traumazentrum (ÜTZ) nach dem „Weißbuch Schwerverletztenversorgung – Empfehlungen zur Struktur, Organisation, Ausstattung sowie Förderung von Qualität und Sicherheit in der Schwerverletztenversorgung in der Bundesrepublik Deutschland“; Herausgeber: Deutsche Gesellschaft für Unfallchirurgie e. V., 3. erweiterte Auflage 2019,
Seiten 16, 17 und 18 bis 20
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Geriatrie
LG Wirbelsäuleneingriffe
LG Endoprothetik Hüfte
LG Endoprothetik Knie
LG Urologie
LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie
LG Thoraxchirurgie
LG HNO
LG Herzchirurgie
LG Mund-Kiefer-
Gesichtschirurgie (MKG)
FA NeurochirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
28WirbelsäuleneingriffeMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Röntgen jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Orthopädie und Unfallchirurgie
FA Neurochirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG NeurochirurgieCT jederzeit,
MRT
ZW Spezielle Orthopädische Chirurgie
29ThoraxchirurgieMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Komplexe Pneumologie
LG Palliativmedizin
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA ThoraxchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Sofern LG Herzchirurgie am Standort erbracht wird: abweichend mindestens zwei FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Herzchirurgie
LG Komplexe Pneumologie
LG Palliativmedizin
LG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
FA Radiologie
30Bariatrische ChirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe GastroenterologieCT jederzeit oder MRT jederzeitFA ViszeralchirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Komplexe GastroenterologieMindestens ein
OP-Tisch mit einer Tragfähigkeit von mindestens
225 Kilogramm
31LebereingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe GastroenterologieRöntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Lebertransplantation
LG Palliativmedizin
LG Pankreaseingriffe
LG Komplexe Gastroenterologie
Interventionelle Endoskopie einschließlich endoskopischer retrograder Cholangiopankreatikographie (ERC/P) jederzeit,
interventionelle Radiologie jederzeit,
diagnostische Angiographie jederzeit
32ÖsophaguseingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
interventionelle Endoskopie jederzeit
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon drei FA Viszeralchirurgie und davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie;
davon zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
LG ThoraxchirurgieDiagnostische Angiographie
33PankreaseingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Röntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
Interventionelle Endoskopie einschließlich ERC/P
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Fünf FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon drei FA Viszeralchirurgie und davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie; davon zwei FA Innere Medizin und Gastroenterologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Komplexe Endokrinologie und Diabetologie
LG Lebereingriffe
LG Palliativmedizin
Interventionelle Radiologie,
Diagnostische Angiographie
34Tiefe RektumeingriffeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Komplexe GastroenterologieRöntgen jederzeit,
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich
FA Viszeralchirurgie
ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Spezielle Viszeralchirurgie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Komplexe Gastroenterologie
LG Palliativmedizin
LG Urologie
Interventionelle Endoskopie jederzeitZW Proktologie
35AugenheilkundeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Sonographiegerät,
Gonioskopie,
Ophtalmoskopie,
Fluoreszenzangiographie
FA AugenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Innere Medizin
LG MKG
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Optische Kohärenztomographie (OCT)
36Haut-
und Ge-
schlechts-
krankheiten
Mindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Urologie
Lasertherapie,
Photo(chemo)therapie
FA Haut- und GeschlechtskrankheitenDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Neurochirurgie
LG Urologie
LG HNO
LG MKG
LG Thoraxchirurgie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
ZW Allergologie
37MKGMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin
LG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
B-Bild-Sonograph,
CT,
Orthopantomogramm (OPG)-
Röntgengerät
FA Mund-Kiefer-
Gesichtschirurgie
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik oder
LG Revision Knieendoprothese
LG Augenheilkunde
LG HNO
38UrologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Komplexe NephrologieEndoskop,
Laparoskop,
Sonographiegerät (einschließlich Doppler- oder
Duplex-Sonographie)
FA UrologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Komplexe NephrologieLG Allgemeine FrauenheilkundeCT,
MRT,
PET oder PET-CT,
Roboter-assistierte Chirurgie
FA Urologie mit ZW Andrologie
39Allgemeine FrauenheilkundeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
40Ovarial-CAMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG UrologieFA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische OnkologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit SP Gynäkologische Onkologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Palliativmedizin
LG Senologie
LG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
41SenologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
FA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Ovarial-CA
LG Palliativmedizin
LG Plastische und Rekonstruktive Chirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Gynäkologische Onkologie
FA für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
42GeburtenMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Frauenheilkunde
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinFA Frauenheilkunde und GeburtshilfeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
FA Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit SP Spezielle Geburtshilfe und PerinatalmedizinFA anwesend: jederzeit
43Perinataler SchwerpunktMindestvoraus-setzungErfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe III gemäß Nummer III der Anlage 1 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G‑BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 20.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
44Perinatalzentrum Level 1Mindestvoraus-setzungErfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe I gemäß Nummer I der Anlage 1 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 20.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumFA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie
45Perinatalzentrum Level 2Mindestvoraus-setzungErfüllung der Anforderungen der Versorgungsstufe II gemäß Nummer II der Anlage 1 der Bekanntmachung eines Beschlusses des G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 SGB V vom 20. September 2005 (BAnz S. 15 684 vom 28.10.2005), der zuletzt durch den Beschluss vom 17. Oktober 2024 (BAnz AT 20.01.2025 B4) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
46Allgemeine Kinder- und
Jugend-
medizin
Mindestvoraus-setzungLG IntensivmedizinFA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumMindestens eine der folgenden LG:
LG Perinataler Schwerpunkt
oder
LG Perinatalzentrum Level 1 oder
LG Perinatalzentrum Level 2
LG Geburten
LG Intensivmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
FA Kinder- und Jugendchirurgie
47nicht
belegt
48Kinder-Hämatologie und ‑Onkologie – StammzelltransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeit,
Zentrales Monitoring von EKG, Blutdruck und Sauerstoffsättigung auf der Station,
Nichtinvasive Beatmung (einschließlich HFNC)
Sofern allogene Stammzelltransplantationen durchgeführt werden:
Einzelzimmer mit eigener Schleuse und kontinuierlichem Überdruck und gefilterter Luftzufuhr
FA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des GBA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz S. 4997 vom 13.07.2006), der zuletzt durch Beschluss vom 16. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B6) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Komplexe Pneumologie
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Stammzelltransplantation
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Leukämie und Lymphome
Telemedizinische BehandlungFA Transfusionsmedizin
FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und
Jugend-Hämatologie und -Onkologie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
49Kinder-Hämatologie und Onkologie – Leukämie und LymphomeMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
LG Palliativmedizin
CT jederzeit oder MRT jederzeitFA Kinder- und JugendmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der Anforderungen gemäß den §§ 4 und 5 und der Vorgaben gemäß § 6 der Bekanntmachung eines Beschlusses des GBA über eine Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit hämato-onkologischen Krankheiten gemäß § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V für nach § 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser vom 16. Mai 2006 (BAnz, S. 4997 vom 13.07.2006), der zuletzt durch Beschluss vom
16. November 2024 (BAnz AT 12.12.2024 B6) geändert wurde
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
LG Komplexe Pneumologie
LG Leukämie und Lymphome
LG Neurochirurgie
LG Palliativmedizin
LG Kinder- und Jugendchirurgie
LG Stammzelltransplantation
Telemedizinische BehandlungFA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Kinder- und
Jugend-Hämatologie und -Onkologie
FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
50HNOMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
Elektrische Reaktionsaudiometrie (ERA)FA Hals-Nasen-
Ohrenheilkunde
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinLG MKGMRT,
PET-CT,
Doppler- oder
Duplex-Sonographien
ZW Allergologie
51CochleaimplantateMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG HNO
LG Intensivmedizin
ERAFA für Hals-Nasen-OhrenheilkundeDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Kinder- und JugendmedizinLG MKGMRT,
PET-CT,
Doppler- oder
Duplex-Sonographien
FA Phoniatrie und Pädaudiologie
52NeurochirurgieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Komplex
LG Allgemeine Neurologie
LG Stroke Unit
Evozierte Potentiale,
Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie,
CT jederzeit,
MRT
FA NeurochirurgieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Neurologie
LG Stroke Unit
LG Wirbelsäulenchirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothetik
oder
LG Revision Knieendoprothese
LG HNO
LG MKG
LG Palliativmedizin
MRT jederzeitFA Radiologie mit SP Neuroradiologie
ZW Spezielle Schmerztherapie
53Allgemeine NeurologieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
CT oder MRT (Teleradiologie möglich),
Elektroenzephalogramm (EEG),
Elektromyographie (EMG),
Evozierte Potentiale,
Elektroneurographie (ENG),
Sonographie einschließlich extra- und intrakranielle Doppler- und Farbduplexsonographie,
Schluckdiagnostik
FA NeurologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Geriatrie
LG Neurochirurgie
Mindestens einer der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
LG Allgemeine Chirurgie
LG Augenheilkunde
LG HNO
ZW Geriatrie oder
ZW Intensivmedizin oder
ZW Palliativmedizin oder
ZW Schlafmedizin
54Stroke UnitMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
LG Intensivmedizin
LG Neurochirurgie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
CT jederzeit oder MRT jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich),
CT-Angiographie jederzeit oder MR-Angiographie jederzeit (Befundung auch durch Teleradiologie möglich),
Intra- und extrakranielle Sonographie einschließlich Farbduplex jederzeit,
Transthorakale Echokardiographie (TTE),
TEE,
Systemische Fibrinolyse jederzeit
FA NeurologieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Neurochirurgie
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Mindestens einer der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Neuroradiologische Behandlungsmöglichkeit (einschließlich Thrombektomie) jederzeit mindestens in Kooperation,
DSA
FA Radiologie mit SP Neuroradiologie
FA Innere Medizin und Kardiologie
55Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)Mindestvoraus-setzungLG IntensivmedizinLG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
CT oder MRT (Teleradiologie möglich),
EKG,
EEG,
EMG,
Elektrisch evozierte Potenziale (EVP),
Motorisch evozierte Potenziale (MEP),
Mobiles Ultraschallgerät einschließlich Farbduplex
FA Neurochirurgie
FA Neurologie
FA Kinder- und Jugendmedizin mit SP Neuropädiatrie
FA Physikalische und Rehabilitative Medizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeitErfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Innere Medizin
LG Allgemeine Neurologie
56GeriatrieMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin
LG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese oder
LG Wirbelsäuleneingriffe
CTZW Geriatrie oder Schwerpunkt Geriatrie oder FA für Innere Medizin und GeriatrieDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei mit ZW Geriatrie oder Schwerpunkt Geriatrie oder FA für Innere Medizin und Geriatrie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Palliativmedizin
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Endoprothetik Hüfte oder
LG Endoprothetik Knie oder
LG Revision Hüftendoprothese oder
LG Revision Knieendoprothese oder
LG Wirbelsäuleneingriffe
57PalliativmedizinMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Innere Medizin oder
LG Allgemeine Kinder- und Jugendmedizin
ZW PalliativmedizinDrei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens zwei FA mit ZW Palliativmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Intensivmedizin
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Leukämie und Lymphome
LG Kinder-Hämatologie und -Onkologie – Stammzelltransplantation
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Stammzelltransplantation oder
LG Leukämie und Lymphome
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Allgemeine Neurologie oder
LG Stroke Unit oder
LG Neuro-Frühreha (NNF, Phase B)
LG GeriatrieFA Kinder- und Jugendmedizin
58DarmtransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumMindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
59HerztransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Herzchirurgie oder
LG Herzchirurgie – Kinder und Jugendliche
Mindestens eine der folgenden LG:
LG EPU/Ablation oder
LG Interventionelle Kardiologie oder
LG Kardiale Devices oder
LG Minimalinvasive Herzklappenintervention
Herzkatheterlabor (Rechts- und Linkskatheter),
Herz-Lungen-
Maschine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Herzchirurgie
FA Innere Medizin und Kardiologie
ZW Transplantationsmedizin
Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA Herzchirurgie und drei FA Innere Medizin und Kardiologie;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG ThoraxchirurgieECMOFA Thoraxchirurgie
FA Innere Medizin und Pneumologie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
60LebertransplantationMindestvoraus-setzungLG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Gastroenterologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
FA Innere Medizin und Gastroenterologie
ZW Transplantationsmedizin
Sechs FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie und drei FA Innere Medizin und Gastroenterologie;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
61LungentransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
LG Komplexe Pneumologie
LG Herzchirurgie oder
LG Thoraxchirurgie
Herz-Lungen-Maschine,
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Herzchirurgie
FA Thoraxchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Fünf FA Herzchirurgie und ein FA Thoraxchirurgie, mindestens Rufbereitschaft jederzeit oder
drei FA Thoraxchirurgie und ein FA Herzchirurgie, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumECMOFA Kinder- und Jugendmedizin
mit ZW Transplantationsmedizin
62NierentransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens zwei der folgenden LG:
LG Komplexe Nephrologie
oder
LG Urologie oder mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
LG Komplexe Nephrologie
LG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
FA Urologie
FA Innere Medizin und Nephrologie
ZW Transplantationsmedizin
Neun FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens drei FA Viszeralchirurgie, drei FA Urologie und drei FA Innere Medizin und Nephrologie;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumLG Urologie
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
63PankreastransplantationMindestvoraus-setzungLG Allgemeine Chirurgie
LG Allgemeine Innere Medizin
LG Intensivmedizin, Qualitätsanforderung Hochkomplex
Mindestens eine der folgenden LG:
LG Bariatrische Chirurgie oder
LG Lebereingriffe oder
LG Ösophaguseingriffe oder
LG Pankreaseingriffe oder
LG Tiefe Rektumeingriffe
Röntgen,
CT jederzeit,
Teleradiologischer Befund möglich,
MRT
FA Viszeralchirurgie
ZW Transplantationsmedizin
Drei FA, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Transplantationsmedizin
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Auswahl-kriteriumMindestens eine der folgenden LG:
LG Bauchaortenaneurysma oder
LG Carotis operativ/interventionell oder
LG Komplexe periphere arterielle Gefäße
FA Allgemeinchirurgie
FA Gefäßchirurgie
FA Kinder- und Jugendmedizin
jeweils mit ZW Transplantationsmedizin
64IntensivmedizinMindest-voraus-setzungFA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
FA Anästhesiologie
Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon mindestens ein FA mit ZW Intensivmedizin oder ein FA Anästhesiologie
Erfüllung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen im Monatsdurchschnitt in allen pflegesensitiven Bereichen, die an dem jeweiligen Krankenhausstandort nach § 3 der Pflegepersonaluntergrenzenverordnung ermittelt wurden
Qualitätsanforderung KomplexVerfügbarkeit folgender Untersuchungs-/Behandlungsverfahren auf der Intensivstation:
a) Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit,
b) Flexible Bronchoskopie täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr,
c) Ultraschall-Verfahren täglich acht Stunden im Zeitraum von 6 Uhr bis 18 Uhr,
Abdomen,
TTE,
TEE am Standort täglich acht Stunden im Zeitraum von
6 Uhr bis 18 Uhr
FA aus einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung
ZW Intensivmedizin
Drei intensivmedizinisch erfahrene FA, mindestens Rufbereitschaft:
jederzeit;
davon mindestens zwei FA mit ZW Intensivmedizin
Ständige Arztpräsenz auf der Intensivstation
(Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden)
Qualitätsanforderung HochkomplexVerfügbarkeit folgender Untersuchungs- oder Behandlungsverfahren auf der Intensivstation:
a) Kontinuierliche Nierenersatzverfahren jederzeit
b) Flexible Bronchoskopie jederzeit
c) Ultraschall-Verfahren jederzeit:
Abdomen,
TTE,
TEE am Standort,
täglich acht Stunden im Zeitraum von
6 Uhr bis 18 Uhr
ZW IntensivmedizinDrei FA mit ZW Intensivmedizin, mindestens Rufbereitschaft: jederzeit
Jederzeit Arztpräsenz auf der Intensivstation (Arzt kann zu einem kurzfristigen Notfalleinsatz innerhalb des Krankenhauses hinzugezogen werden)
65Nicht
belegt

Anlage 2 (zu § 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V) Datenschutz-Folgenabschätzung

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 1350 – 1361)

Inhaltsverzeichnis


1Zusammenfassung
2Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)
2.1Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)
2.1.1Kategorien von Verarbeitungsvorgängen
2.1.2Systematische Beschreibung
2.2Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO)
2.3Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO)
2.4Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO)
2.5Einbeziehung betroffener Personen


1
Zusammenfassung

Diese Anlage enthält die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) gemäß § 307 Absatz 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Datenschutz-Folgenabschätzung dieser Anlage betrachtet ausschließlich die von der Gesellschaft für Telematik zugelassenen Komponenten der dezentralen Telematikinfrastruktur (TI) nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V. Da diese dezentralen Komponenten jedoch nur einen Teilbereich der gesamten IT-Unterstützung beim Leistungserbringer darstellen und der Leistungserbringer regelmäßig weitere Betriebsmittel nutzen wird, hat der Leistungserbringer zu prüfen, ob nach Artikel 35 DSGVO für diese weiteren Betriebsmittel eine ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist.

Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V):

Die korrekte Nutzung einer von der Gesellschaft für Telematik gemäß § 325 SGB V zugelassenen Komponente der dezentralen Infrastruktur der TI nach § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V ist geeignet, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das dem hohen Risiko entspricht, welches aus der Datenverarbeitung für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen folgt, sofern die Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden und der Leistungserbringer für seine Ablauforganisation sowie die weiteren genutzten dezentralen Betriebsmittel (z. B. IT-gestützter Arbeitsplatz, aktive Netzwerkkomponenten) die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einhält.

Die technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit werden gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) festgelegt und wirken den Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen angemessen entgegen. Die korrekte Implementierung dieser Maßnahmen in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der Hersteller wird der Gesellschaft für Telematik im Rahmen des Zulassungsprozesses gemäß § 325 SGB V nachgewiesen.
Die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge der dezentralen Komponenten der TI entsprechen den konkreten Verarbeitungsvorgängen in den Komponenten der dezentralen TI eines Leistungserbringers. Die Komponenten der dezentralen TI stellen technisch sicher, dass Leistungserbringer mit diesen Komponenten ausschließlich die in dieser Anlage betrachteten Verarbeitungsvorgänge durchführen können. Es ist mit diesen Komponenten nicht möglich, darüber hinausgehende oder abweichende Verarbeitungsvorgänge durchzuführen. Zur Verhinderung einer negativen Beeinflussung der Verarbeitungen in den Komponenten besitzen die Komponenten geprüfte Schutzmaßnahmen. Die konkrete Einsatzumgebung der Komponenten der dezentralen TI ist spezifisch für den jeweiligen Leistungserbringer; für diese hat der Leistungserbringer daher erforderlichenfalls eine eigene ergänzende Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
2
Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 307 Absatz 1 Satz 3 SGB V)

Die Datenschutz-Folgenabschätzung für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI gemäß § 306 Absatz 2 Nummer 1 SGB V basiert auf den Kriterien der „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘ (Artikel 29 WP 248 Rev. 1)“ der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 (nun Europäischer Datenschutzausschuss; der Europäische Datenschutzausschuss hat die mit der Datenschutz-Grundverordnung zusammenhängenden Leitlinien der Artikel-29-Datenschutzgruppe – darunter die soeben genannte – bei seiner ersten Plenarsitzung bestätigt, so dass diese fortgelten).
2.1
Systematische Beschreibung der Verarbeitungsvorgänge (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)

Mittels der Komponenten der dezentralen TI nutzen Leistungserbringer Anwendungen der TI, Dienste der zentralen TI oder der Anwendungsinfrastruktur der TI sowie über die TI erreichbare Anwendungen bzw. Dienste. Die Komponenten bieten den Leistungserbringern zudem Funktionen zur Ver- bzw. Entschlüsselung und Signatur von Daten.

Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen stellen Informationsmaterial öffentlich zur Verfügung, in dem die Funktionsweise der Anwendungen der TI erklärt wird. Zudem veröffentlicht die Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite die Spezifikationen, auf deren Basis die Komponenten und Dienste der TI entwickelt und zugelassen werden müssen.
2.1.1
Kategorien von Verarbeitungsvorgängen

Die Verarbeitungsvorgänge in der dezentralen Infrastruktur lassen sich in drei Kategorien unterteilen:Kategorie 1: (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere VerarbeitungKategorie 2: Weitere Verarbeitung (betrifft ausschließlich Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)Kategorie 3: Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen.

Kategorie 1: (ausschließlich) Transport von Daten ohne weitere Verarbeitung

Diese Kategorie umfasst alle Verarbeitungsvorgänge, in denen einer Komponente der dezentralen Infrastruktur personenbezogene Daten übergeben werden (z. B. vom Primärsystem) und in denen die Komponente der dezentralen Infrastruktur die übergebenen Daten unverändert an die vorgesehene Empfängerkomponente weiterleitet.

Empfängerkomponenten können Teil der zentralen TI, der Anwendungsinfrastruktur der TI oder eines an die TI angeschlossenen Netzes sein. Empfängerkomponenten können selbst Teil der dezentralen Infrastruktur sein (z. B. Kartenterminals).

Die Komponente der dezentralen Infrastruktur übernimmt für diese Verarbeitungsvorgänge lediglich eine Weiterleitungsfunktion. Eine weitere Verarbeitung der transportierten Daten erfolgt nicht.

Zu dieser Kategorie gehören insbesondere Verarbeitungsvorgängeder weiteren Anwendungen nach § 327 SGB V,der sicheren Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 1 Nummer 5 SGB V sowieder Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 6 und 7 SGB V.

Kategorie 2: Weitere Verarbeitung (Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)

Zu dieser Kategorie gehören die Ver- und Entschlüsselungen sowie die Signaturoperationen, die mittels der Verschlüsselungs- und Signaturfunktionen der dezentralen Infrastruktur durchgeführt werden. Hier werden die zu verschlüsselnden bzw. zu entschlüsselnden Daten sowie die zu signierenden Daten übergeben. Es erfolgt keine über die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur hinausgehende Verarbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur.

Die Funktionen zur Ver- und Entschlüsselung sowie der Signatur können durch Anwendungen der Kategorie 1 und 3 genutzt werden.

Kategorie 3: Verarbeitungen, die über jene in den Kategorien 1 und 2 hinausgehen

In diesen Verarbeitungsvorgängen werden die einer Komponente der dezentralen Infrastruktur übergebenen Daten in der dezentralen Infrastruktur anwendungsspezifisch verarbeitet, d. h. die Verarbeitung ist im Gegensatz zu den bisherigen Kategorien nicht auf den Transport, die Ver- und Entschlüsselung oder die Signatur beschränkt.

Zu dieser Kategorie gehören die Verarbeitungsvorgängedes Versichertenstammdatenmanagements nach § 291b SGB V sowieder Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 SGB V.
2.1.2
Systematische Beschreibung

Die systematische Beschreibung hat nach Erwägungsgrund (ErwG) 90 sowie Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a und Absatz 8 DSGVO sowie nach den „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘“ der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) zu enthalten:

KriteriumBeschreibung
Art der Verarbeitung:
(ErwG 90 DSGVO)
siehe Abschnitt 2.1.1
Umfang der Verarbeitung:
(ErwG 90 DSGVO)
Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI verarbeiten insbesondere besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO, nämlich Gesundheitsdaten natürlicher Personen (Versicherter) i.S.v. Artikel 4 Nummer 15 DSGVO.
Dies sind beispielsweise elektronische Arztbriefe, medizinische Befunde und Diagnosen, der elektronische Medikationsplan nach § 31a SGB V, die elektronischen Notfalldaten, elektronische Impfdokumentation oder elektronische Verordnungen.
Es werden zudem insbesondere Daten gemäß § 291a Absatz 2 und 3 SGB V (Versichertenstammdaten) verarbeitet.
Zum ordnungsgemäßen Betrieb der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt eine Protokollierung innerhalb der Komponenten. Diese Protokolle enthalten keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO. Sie können personenbezogene Daten des Leistungserbringers enthalten, bei denen es sich regelmäßig nicht um besondere Kategorien personenbezogener Daten handelt.
In den Komponenten werden die Benutzernamen der berechtigten Administratoren hinterlegt. Die Benutzernamen werden vom Leistungserbringer oder vom beauftragten Dienstleister frei gewählt. Die Benutzernamen der Administratoren können auch Pseudonyme sein, sofern die Administratoren eindeutig unterschieden werden können.
Personenbezogene Daten von Versicherten können in Protokollen nur im Falle eines Fehlers zum Zwecke der Behebung des Fehlers temporär gespeichert werden.
Zum Zwecke der netztechnischen Adressierung besitzen Komponenten der dezentralen Infrastruktur IP-Adressen.
Von der Verarbeitung betroffene Personen sind:
Versicherte,
Leistungserbringer sowie
ggf. Administratoren der Komponenten.
Umstände bzw. Kontext der Verarbeitung:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
Kategorie 1:
Die Verarbeitung erfolgt im Kontext einer Anwendung bzw. der Nutzung eines Dienstes durch den Leistungserbringer, die bzw. der über die dezentrale Infrastruktur der TI technisch erreichbar ist (z. B. Nutzung einer weiteren Anwendung nach § 327 SGB V).
Kategorie 2:
Die Verarbeitung erfolgt im Rahmen einer vom Leistungserbringer gewünschten Ver- bzw. Entschlüsselung oder Signatur von Daten, die der Leistungserbringer auswählt.
Kategorie 3:
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten in den dezentralen Komponenten der TI erfolgt im Rahmen der Versorgung von Versicherten gemäß den im SGB V festgelegten Zwecken.
Zweck der Verarbeitung:
(Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)
Kategorie 1:
Der Zweck beschränkt sich auf die Weiterleitung der Daten an den korrekten Empfänger. Es erfolgt keine darüber hinausgehende Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.
Kategorie 2:
Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen Daten.
Kategorie 3:
Die Zwecke der Verarbeitungen sind gesetzlich im SGB V festgelegt.
Den Zweck des Versichertenstammdatenmanagements legt § 291b Absatz 1 und 2 SGB V fest.
Die Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V dienen gemäß § 334 Absatz 1 Satz 1 SGB V der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung. Der Zweck der einzelnen Anwendungen ist in § 334 Absatz 1 Satz 2 SGB V festgelegt und wird für einzelne Anwendungen in weiteren Paragraphen des SGB V konkretisiert (z. B. für die elektronische Patientenakte in § 341 SGB V).
Empfängerinnen und Empfänger:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
Kategorie 1:
Die der dezentralen Komponente übergebenen Daten werden an die gewählte Empfängerkomponente weitergeleitet. Die Empfänger der Daten in den Empfängerkomponenten sind abhängig von der Anwendung bzw. dem Dienst, zu der bzw. zu dem die Empfängerkomponente gehört.
Kategorie 2:
Empfänger der ver- bzw. entschlüsselten bzw. signierten Daten ist der Leistungserbringer, der die Daten der Komponenten zur Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur übergeben hat.
Kategorie 3:
Die in der dezentralen Komponente verarbeiteten Daten einer Anwendung können an die berechtigten Empfänger dieser Anwendung weitergeleitet werden. Die für die Anwendungen dieser Kategorie berechtigten Empfänger sind im SGB V gesetzlich festgelegt; ihnen wird durch Gesetz eine Berechtigung zum Zugriff auf die Daten der Anwendungen erteilt.
Speicherdauer:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO persistent gespeichert. Sie werden nur temporär für den erforderlichen Zweck verarbeitet und danach sofort gelöscht.
Eine persistente Speicherung von personenbezogenen Daten kann in den Protokollen der Komponenten erfolgen. Die Protokolle mit Personenbezug werden dabei nach einem festgelegten Turnus durch die Komponente automatisch gelöscht bzw. können aktiv vom Administrator der Komponente gelöscht werden.
Die nach außen sichtbaren IP-Adressen der Komponenten werden regelmäßig gewechselt.
Funktionelle Beschreibung der Verarbeitung:
(Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe a DSGVO)
Kategorie 1:
Hier erfolgt nur eine Weiterleitung übergebener Daten. Es erfolgt keine weitere Verarbeitung der Daten.
Kategorie 2:
Es handelt sich ausschließlich um Funktionen zur Ver- und Entschlüsselung sowie Signatur.
Kategorie 3:
Die Funktionalität dieser Anwendungen ist gesetzlich festgelegt. Die Konkretisierung dieser Funktionen in den Komponenten erfolgt in den Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik, die auf deren Internetseite veröffentlicht werden.
Beschreibung der Anlagen (Hard- und Software bzw. sonstige Infrastruktur):
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
Die Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden von der Gesellschaft für Telematik spezifiziert. Die Spezifikationen sind von der Gesellschaft für Telematik auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Bei der Spezifikation werden die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Artikel 25 und 32 DSGVO berücksichtigt.
Eingehaltene, gemäß Artikel 40 DSGVO genehmigte Verhaltensregeln:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21)
Es wurden keine Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 DSGVO berücksichtigt.
2.2
Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b DSGVO)

Im Rahmen der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge müssen nach den ErwGen 90 und 96, nach Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe b und d DSGVO sowie nach den „Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und Beantwortung der Frage, ob eine Verarbeitung im Sinne der Verordnung 2016/679 ,wahrscheinlich ein hohes Risiko mit sich bringt‘“ der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 248) Maßnahmen zur Einhaltung der Verordnung bestimmt werden, wobei Folgendes berücksichtigt werden muss:

Maßnahmen im Sinne der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Verarbeitung (Artikel 5 und 6 DSGVO) sowieMaßnahmen im Sinne der Rechte der Betroffenen (Artikel 12 bis 21, 28, 36 und Kapitel V DSGVO).

KriteriumBeschreibung
Festgelegter Zweck:
(Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO)
Kategorie 1:
Der Zweck ist die Weiterleitung der Daten ohne sonstige Verarbeitung der Daten.
Kategorie 2:
Der Zweck ist durch die Funktionen Ver- bzw. Entschlüsselung und Signatur festgelegt.
Kategorie 3:
Die Zwecke der Anwendungen dieser Kategorie sind gesetzlich im SGB V festgelegt.
Eindeutiger Zweck:
(Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO)
Die Zwecke sind eindeutig.
Für die Anwendungen nach den §§ 291b, 334 und 311 SGB V sind die Zwecke im SGB V eindeutig festgelegt; eine zweckfremde Verarbeitung unterliegt den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 397 und 399 SGB V.
Legitimer Zweck:
(Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO)
Kategorie 1:
Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Im Rahmen der Nutzung dieser Anwendung (die selbst einem legitimen Zweck unterliegen muss) ist die Weiterleitung der Daten durch die dezentrale Infrastruktur nur ein technisches Hilfsmittel zur Nutzung der vom Leistungserbringer gewählten Anwendung und für die Nutzung der Anwendung erforderlich.
Kategorie 2:
Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke. Er bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen.
Kategorie 3:
Die Zwecke der Verarbeitung der Daten in den Anwendungen dieser Kategorie sind legitim, da sie der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit, der Qualität und der Transparenz der Versorgung im deutschen Gesundheitswesen dienen.
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 6 DSGVO
Kategorie 1:
Die Rechtmäßigkeit basiert auf der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten in der Anwendung, die der Leistungserbringer nutzt und an die die dezentrale Infrastruktur der TI die Daten technisch weiterleitet.
Kategorie 2:
Der Leistungserbringer verarbeitet die Daten für seine eigenen Zwecke, wobei es sich regelmäßig um Behandlungszwecke handelt, deren gesetzliche Verarbeitungsgrundlagen sich in § 22 Absatz 1 BDSG bzw. – im Falle der Verarbeitung durch Krankenhäuser oder Landeseinrichtungen – in speziellen Rechtsgrundlagen finden. Der Leistungserbringer bestimmt den Zeitpunkt der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur und die Daten, die ver- bzw. entschlüsselt bzw. signiert werden sollen.
Kategorie 3:
Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO i.V.m. § 291b SGB V beim Versichertenstammdatenmanagement bzw.
der gesetzlichen Befugnis zur Verarbeitung nach § 339 Absatz 1 für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich als Verarbeitungsgrundlage im Recht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 DSGVO bei Anwendungen nach § 334 SGB V vorbehaltlich eines Widerspruchs des Versicherten nach § 339 Absatz 1, nach § 353 Absatz 1 und 2 bzw.
einer Einwilligung des Versicherten nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a DSGVO und nach § 339 Absatz 1a, § 353 Absatz 3 bis 6 SGB V bei Anwendungen nach § 334 SGB V.
Angemessenheit und Erheblichkeit der Verarbeitung, Beschränktheit der Verarbeitung auf das notwendige Maß:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO)
Kategorie 1:
Die Verarbeitung ist auf die Weiterleitung von Daten an die vom Leistungserbringer gewünschte Empfängerkomponente beschränkt. Eine weitere Verarbeitung der Daten erfolgt nicht. Die Weiterleitung der Daten ist notwendig, damit der Leistungserbringer die zur Empfängerkomponente gehörende Anwendung nutzen kann. Da neben der Weiterleitung keine weitere Verarbeitung der Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt, ist die Verarbeitung mit Blick auf ihren Zweck minimal.
Kategorie 2:
Um Daten ver- bzw. entschlüsseln bzw. signieren zu können, müssen diese Daten verarbeitet werden. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung der Daten erfolgt nicht, so dass die Datenverarbeitung mit Blick auf ihren Zweck minimal ist.
Kategorie 3:
Die Verarbeitung setzt die gesetzlichen Vorgaben des SGB V um. Es erfolgen keine Verarbeitungen, die über den gesetzlichen Zweck hinausgehen.
Der Umfang der Versichertenstammdaten ist in § 291a SGB V festgelegt.
Die in den Anwendungen nach § 334 SGB V verarbeiteten medizinischen Daten sind im SGB V abstrakt gesetzlich festgelegt. Die Konkretisierung dieser Daten erfolgt in den Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik, die diese auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Festlegungen in den Spezifikationen werden nach § 311 Absatz 2 SGB V im Einvernehmen mit dem BSI und dem BfDI getroffen.
Die Protokolldaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur dienen der Analyse von Fehlern und Sicherheitsvorfällen sowie der Analyse der Performanz. Die Protokolle sind für einen sicheren und ordnungsgemäßen Betrieb des Konnektors notwendig. In den Protokollen werden keine personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO gespeichert.
Die IP-Adresse des Konnektors ist für die Kommunikation mit der zentralen TI technisch notwendig. Es wird bei jedem Neuaufbau einer Verbindung zur zentralen TI zufällig eine IP-Adresse zugewiesen.
Speicherbegrenzung:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e DSGVO)
siehe Speicherdauer in Abschnitt 2.1.2
Informationspflicht gegenüber Betroffenem:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 12, 13 und 14 DSGVO)
Kategorie 1:
Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat die Informationspflichten gemäß DSGVO zu erfüllen.
Kategorie 2:
Der Leistungserbringer verarbeitet seine eigenen Daten zu eigenen Zwecken. Eine Information von betroffenen Personen ist nicht erforderlich.
Kategorie 3:
Der Leistungserbringer ist gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Infrastruktur und hat somit die Informationspflichten gegenüber den Betroffenen zu erfüllen.
Begleitend werden Versicherten generelle Informationen zur TI zur Verfügung gestellt. Diesbezügliche gesetzliche Informationspflichten ergeben sich insbesondere aus den folgenden Normen:
§ 314 SGB V verpflichtet die Gesellschaft für Telematik, auf ihrer Internetseite Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen.
Die §§ 291, 342, 343 und 358 SGB V verpflichten die Krankenkassen zur Information von Versicherten:Gemäß § 291 Absatz 5 SGB V informiert die Krankenkasse den Versicherten spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an diesen umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und über die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a SGB V mittels der elektronischen Gesundheitskarte zu verarbeiten sind.
Gemäß § 343 SGB V haben Krankenkassen umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Zur Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.Jede Krankenkasse richtet zudem nach § 342a Absatz 1 SGB V eine Ombudsstelle ein, an die sich Versicherte mit ihren Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte wenden können. Die Ombudsstellen nehmen insbesondere Widersprüche von Versicherten nach § 342a Absatz 2 bis 4 entgegen und stellen den Versicherten nach § 342a Absatz 5 auf Antrag die in § 309 Absatz 1 genannten Protokolldaten der elektronischen Patientenakte nach § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung.Mit der Einführung der elektronischen Notfalldaten, der elektronischen Patientenkurzakte und des elektronischen Medikationsplans haben die Krankenkassen den Versicherten auch hierzu nach § 358 Absatz 9 SGB V geeignetes Informationsmaterial in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache barrierefrei zur Verfügung zu stellen. Auch dieses Informationsmaterial ist gemäß § 358 Absatz 10 SGB V im Benehmen mit dem BfDI zu erstellen.
Auskunftsrecht der betroffenen Personen:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m. Artikel 15 DSGVO)
Diese Anlage i.V.m. den Informationen gemäß den §§ 314 und 343 SGB V gibt den Versicherten Auskunft über die in Artikel 15 DSGVO geforderten Informationen. Die Informationen nach § 314 Satz 1 Nummer 7 und 8 SGB V enthalten insbesondere die Benennung der Verantwortlichen für die Daten im Hinblick auf die verschiedenen Datenverarbeitungsvorgänge und die Pflichten der datenschutzrechtlich Verantwortlichen sowie die Rechte des Versicherten gegenüber den datenschutzrechtlich Verantwortlichen nach der DSGVO.
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden zudem keine Daten von Versicherten persistent gespeichert.
Recht auf Berichtigung
und Löschung:
(Artikel-29-Datenschutzgruppe, WP 248, 21 i.V.m.
Artikel 16, 17 und 19)
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur werden Daten von Versicherten nur temporär verarbeitet und dann sofort gelöscht. Es erfolgt keine persistente Speicherung von Daten der Versicherten.
Recht auf
Datenübertragbarkeit:
(Artikel 20 DSGVO)
Es werden in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur keine Daten von Versicherten persistent gespeichert, so dass keine Daten übertragen werden könnten.
Auftragsverarbeiterinnen
und Auftragsverarbeiter:
(Artikel 28 DSGVO)
Der Leistungserbringer ist nach § 307 Absatz 1 Satz 1 SGB V Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten mittels der Komponenten der dezentralen Infrastruktur. Falls der Leistungserbringer einen Auftragsverarbeiter mit dem Betrieb der dezentralen Komponenten der TI beauftragt, hat der Leistungserbringer die Einhaltung der Vorgaben gemäß Artikel 28 DSGVO zu gewährleisten.
Schutzmaßnahmen
bei der Übermittlung
in Drittländer:
(Kapitel V DSGVO)
Kategorie 1:
Die Verarbeitung in der dezentralen Infrastruktur der TI erfolgt im Rahmen einer Anwendung, die der Leistungserbringer über die dezentrale Infrastruktur technisch erreicht. Der Verantwortliche für die Anwendung hat bei der Übermittlung in Drittländer die Schutzmaßnahmen gemäß DSGVO zu berücksichtigen.
Kategorie 2:
Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer.
Kategorie 3:
Es erfolgt keine Übermittlung an Drittländer, da die Dienste innerhalb der EU bzw. des EWR betrieben werden müssen.
Vorherige Konsultation:
(Artikel 36 und
ErwG 96 DSGVO)
Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Festlegungen und Maßnahmen für die TI nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Dies umfasst insbesondere auch die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.
2.3
Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe c DSGVO)

Die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sind nach ihrer Ursache, Art, Besonderheit, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit zu bewerten (ErwGe 76, 77, 84 und 90 DSGVO). Nach den ErwGen 75 und 85 DSGVO sind unter anderem die potentiellen Risiken dieses Abschnitts genannt.

Risikoquellen sind

beim Leistungserbringer tätige Personen inklusive des Leistungserbringers als Verantwortlicher, die unbeabsichtigt und unbewusst den zulässigen Rahmen der Verarbeitung überschreiten könnten,

Angreifer, die bewusst aus der Umgebung des Leistungserbringers in die Verarbeitungsvorgänge der Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,

Angreifer, die bewusst von außerhalb der Leistungserbringerumgebung in die Verarbeitungsvorgänge der Komponenten der dezentralen TI eingreifen wollen,

Hersteller der Komponenten der dezentralen TI sowie

technische Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI.

Da in den Komponenten der dezentralen TI besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, besteht ein hohes Ausgangsrisiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Das hohe Ausgangsrisiko wird durch die Abhilfemaßnahmen in Abschnitt 2.4 auf ein angemessenes Risiko gesenkt, falls die dezentralen Komponenten vom Leistungserbringer gemäß Betriebshandbuch betrieben werden. Durch die Anwendung der in § 75b SGB V geforderten Richtlinie zur IT-Sicherheit, die IT-Sicherheitsanforderungen an Krankenhäuser nach § 391 SGB V und die Anforderungen an die Wartung von Diensten gemäß § 332 SGB V werden Risiken im Betrieb der dezentralen Komponenten der TI wesentlich gesenkt.

Da die Maßnahmen der Komponenten der dezentralen TI zur Gewährleistung der Datensicherheit in gleicher Weise auf alle in den Komponenten verarbeiteten personenbezogenen Daten wirken und nicht spezifisch für einzelne Verarbeitungsvorgänge sind, erfolgt die Bewertung der Angemessenheit der Abhilfemaßnahmen der Komponenten hinsichtlich der Daten, deren Verarbeitung die höchsten Risiken für die Betroffenen bedeutet, nach dem Maximum-Prinzip. Es handelt sich hierbei um die personenbezogenen Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO der Versicherten. Nach diesen Daten bestimmen sich die in den Komponenten zu treffenden Abhilfemaßnahmen. Die Abhilfemaßnahmen sind dann ebenfalls angemessen für die Verarbeitung der weniger sensiblen Daten.

Die Risikobewertung orientiert sich am Standard-Datenschutzmodell (SDM) der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz und den dort definierten Gewährleistungszielen. Die Schadens- und Eintrittswahrscheinlichkeitsstufen sowie die Risikomatrix orientieren sich am DSK-Kurzpapier Nummer 18 „Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ i.V.m. der ISO/IEC 29134:2017 zum Privacy Impact Assessment. In der folgenden Tabelle werden die einzelnen Risiken identifiziert, inklusive Schadenshöhe, Schadensereignissen, betroffenen Gewährleistungszielen des Standard-Datenschutzmodells und Eintrittswahrscheinlichkeit. Die Bewertung der Eintrittswahrscheinlichkeit erfolgt unter Berücksichtigung der referenzierten Abhilfemaßnahmen, die detailliert in Abschnitt 2.4 beschrieben sind.

SchadenBeschreibung der SchadensereignisseEintrittswahrscheinlichkeit (EWS)
mit Abhilfemaßnahmen
(Abschnitt 2.4)
Physische, materielle oder
immaterielle Schäden,
finanzielle Verluste,
erhebliche wirtschaftliche
Nachteile:
(ErwG 90 i.V.m
85 DSGVO)
Schadenshöhe: groß
Durch die unbefugte, unrechtmäßige oder zweckfremde Verarbeitung sowie eine unbefugte Offenlegung oder Änderung der in den Komponenten der dezentralen TI verarbeiteten Gesundheitsdaten der Versicherten können Versicherte große immaterielle Schäden erleiden.
Bei einer unbefugten Offenlegung der Gesundheitsdaten ihrer Patienten können Leistungserbringer materielle, immaterielle, finanzielle bzw. wirtschaftliche Schäden erleiden, da Leistungserbringer dem Berufsgeheimnis mit zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere dem Straftatbestand des § 203 StGB, unterliegen. Zusätzlich können Geldbußen gemäß Artikel 83 DSGVO verhängt werden. Die Nutzung der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI und die Anbindung an die TI dürfen nicht dazu führen, dass Leistungserbringer gegen das Berufsgeheimnis oder die Vorgaben der DSGVO verstoßen.
EWS: geringfügig
Minimierung der Ver-
arbeitung personen-
bezogener Daten
Schnellstmögliche
Pseudonymisierung
Datensicherheits-
maßnahmen
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität
Verlust der Kontrolle über
personenbezogene Daten:
(ErwG 90 i.V.m.
85 DSGVO)
Schadenshöhe: groß
Ein Angreifer (insbesondere auch der Hersteller) könnte die Komponenten der dezentralen TI manipulieren, was zu einer für den Versicherten oder den Leistungserbringer intransparenten Datenverarbeitung führen würde. Es könnte das Risiko bestehen, dass eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur für die Versicherten im Nachhinein nicht erkannt werden kann und dass er nicht in diese Datenverarbeitung intervenieren (z. B. ihr widersprechen) kann.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Transparenz, Intervenierbarkeit
EWS: geringfügig
Transparenz in Bezug
auf die Funktionen
und die Verarbeitung
personenbezogener Daten
Überwachung der
Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die
betroffenen Personen
Datensicherheits-
maßnahmen
Diskriminierung, Rufschädigung, erhebliche gesellschaftliche Nachteile:
(ErwG 90 i.V.m.
85 DSGVO)
Schadenshöhe: groß
Die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO birgt Risiken einer Diskriminierung oder Rufschädigung für Versicherte, falls Gesundheitsdaten über den Versicherten offengelegt, unbefugt oder unrechtmäßig verarbeitet werden. Dies kann zu erheblichen gesellschaftlichen Nachteilen für den Versicherten führen.
Falls Gesundheitsdaten, die ein Leistungserbringer verarbeitet, unberechtigt offengelegt werden und der Leistungserbringer somit sein Berufsgeheimnis verletzt, kann dies zu einer Rufschädigung des Leistungserbringers führen.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität
EWS: geringfügig
Minimierung der Ver-
arbeitung personen-
bezogener Daten
Schnellstmögliche
Pseudonymisierung
Datensicherheits-
maßnahmen
Überwachung der
Verarbeitung
personenbezogener Daten durch die
betroffenen Personen
Identitätsdiebstahl
oder -betrug:
(ErwG 90 i.V.m.
85 DSGVO)
Schadenshöhe: groß
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden kryptographische Identitäten von Versicherten und Leistungserbringern verarbeitet. Ein Missbrauch dieser Identitäten durch eine unbefugte oder unrechtmäßige Nutzung muss verhindert werden, um Schäden für den Versicherten oder Leistungserbringer abzuwehren. Hierdurch könnte z. B. unter der Identität des Versicherten oder Leistungserbringers gehandelt werden, um medizinische Daten zu lesen, zu ändern oder weiterzugeben.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Nichtverkettung, Vertraulichkeit, Integrität
EWS: geringfügig
Minimierung der Ver-
arbeitung personen-
bezogener Daten
Datensicherheits-
maßnahmen
Verlust der Vertraulichkeit
bei Berufsgeheimnissen:
(ErwG 90 i.V.m.
85 DSGVO)
Schadenshöhe: groß
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden Daten verarbeitet, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Der Verlust der Vertraulichkeit dieser Daten durch eine unbefugte Offenlegung muss verhindert werden, damit Leistungserbringer ihren Geheimhaltungspflichten nachkommen können. Neben einer Rufschädigung können den Leistungserbringer Straf- und Bußgeldvorschriften (insbesondere § 203 StGB) treffen.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Datenminimierung, Vertraulichkeit, Integrität
EWS: geringfügig
Minimierung der Ver-
arbeitung personen-
bezogener Daten
Schnellstmögliche
Pseudonymisierung
Datensicherheits-
maßnahmen
Beeinträchtigung/Verlust
der Verfügbarkeit
Schadenshöhe: geringfügig
Eine Beeinträchtigung bzw. der Verlust der Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI durch technische Fehlfunktionen könnte dazu führen, dass
a)
Dienste in der zentralen TI, der Anwendungsinfrastruktur der TI oder eines an die TI angeschlossenen Netzes oder
b)
lokale Funktionen (insbesondere Verschlüsselung, Signatur, Authentifizierung)
EWS: überschaubar
Ein Ausfall einer
Komponente kann nicht ausgeschlossen werden.
Zusätzliche
Abhilfemaßnahmen zur
Verfügbarkeit der
Komponenten der
dezentralen TI sind
aufgrund des geringen Risikos nicht erforderlich.
vom Leistungserbringer nicht mehr genutzt werden können.
Durch eine beeinträchtige Verfügbarkeit der Komponenten der dezentralen TI ergeben sich nur geringfügige Schäden für Versicherte oder Leistungserbringer, da die Verarbeitungen nicht zeitkritisch sind bzw. es Ersatzverfahren gibt. Es ist zudem nur eine Leistungserbringerumgebung betroffen.
Betroffene Gewährleistungsziele (SDM):
Verfügbarkeit
2.4
Abhilfemaßnahmen (Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO)

Gemäß Artikel 35 Absatz 7 Buchstabe d DSGVO sind zur Bewältigung der Risiken Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, umzusetzen, durch die die Risiken für die Rechte der Betroffenen eingedämmt werden und der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt wird.

Als Maßnahmen, Garantien und Verfahren zur Eindämmung von Risiken werden insbesondere in den ErwGen 28, 78 und 83 DSGVO genannt:

KriteriumBeschreibung
Minimierung der
Verarbeitung personenbezogener Daten:
(ErwG 78 DSGVO)
Kategorie 1:
Die Verarbeitung ist mit Blick auf den Zweck der Weiterleitung von Daten minimal. Eine über den Transport hinausgehende Verarbeitung erfolgt nicht. Der Umfang der transportierten Daten ist abhängig von der über die dezentrale Infrastruktur genutzten Anwendung. Der Verantwortliche dieser Anwendung hat entsprechende Maßnahmen zur Minimierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Leistungserbringers als Nutzer der Anwendung.
Kategorie 2:
Die Verarbeitung ist minimal, da sie nur die zum Zwecke der Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur benötigten Daten verarbeitet.
Kategorie 3:
Die Verarbeitung ist minimal, da in den Anwendungen dieser Kategorie ausschließlich die Daten verarbeitet werden, die zur Erfüllung des gesetzlich vorgegebenen Zweckes erforderlich sind. Zudem werden Anwendungsdaten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur nach der Verarbeitung sofort gelöscht und nicht persistent gespeichert. Die Spezifikationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im Benehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung verfügbar.
Schnellstmögliche
Pseudonymisierung
personenbezogener
Daten
(ErwG 28 und
78 DSGVO)
Kategorie 1:
Die Daten werden unverändert weitergeleitet. Es erfolgt keine weitere Verarbeitung in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur, d. h. auch keine Pseudonymisierung. Der Verantwortliche der Anwendung, zu der die transportierten Daten gehören, hat entsprechende Maßnahmen zur Pseudonymisierung zu ergreifen. Dies liegt jedoch nicht in der Verantwortung des Leistungserbringers als Nutzer der Anwendung. Kategorie 2:
Zweck ist die Ver- bzw. Entschlüsselung bzw. Signatur der übergebenen Daten. Eine Pseudonymisierung und damit Veränderung der Daten ist nicht gewünscht.
Kategorie 3:
Eine Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten in den Anwendungen dieser Kategorie erfolgt, sofern es für den gesetzlich vorgegebenen Zweck möglich ist. Bei der Gestaltung der Anwendungen werden die Artikel 25 und 32 DSGVO berücksichtigt. Die Spezifikationen zu diesen Anwendungen sowie Art und Umfang der verarbeiteten Daten werden im Benehmen mit dem BfDI erstellt und sind öffentlich für eine Prüfung verfügbar.
Transparenz in Bezug
auf die Funktionen und
die Verarbeitung
personenbezogener Daten
(ErwG 78 DSGVO):
Durch die Veröffentlichung der Spezifikationen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik können die Funktionen und die generelle Verarbeitung personenbezogener Daten in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI von der Öffentlichkeit kostenlos nachvollzogen werden. Experten für Datenschutz und Sicherheit können die Spezifikationen auf die Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes prüfen.
Die Gesellschaft für Telematik und die Krankenkassen sind gemäß den §§ 314 und 343 SGB V verpflichtet, für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form Informationen zur TI zur Verfügung zu stellen. Die Informationen müssen über alle relevanten Umstände der Datenverarbeitung für die Einrichtung der elektronischen Patientenakte, die Übermittlung von Daten in die elektronische Patientenakte und die Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer einschließlich der damit verbundenen Datenverarbeitungsvorgänge in den verschiedenen Bestandteilen der Telematikinfrastruktur und die für die Datenverarbeitung datenschutzrechtlich Verantwortlichen informieren. Zur Unterstützung der Informationspflichten der Krankenkassen nach § 343 SGB V hat der Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen mit dem BfDI geeignetes Informationsmaterial, auch in elektronischer Form, zu erstellen und den Krankenkassen zur verbindlichen Nutzung zur Verfügung zu stellen.
Überwachung der
Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die betroffenen
Personen
(ErwG 78 DSGVO)
Kategorie 1:
Von den Verantwortlichen der Anwendungen, die über die Komponenten der dezentralen Infrastruktur für den Leistungserbringer erreichbar sind, sind Maßnahmen nach ErwG 78 DSGVO zu treffen.
Kategorie 2:
In den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgt eine Protokollierung der Nutzung der Funktionen, die eine Überwachung der Verarbeitung ermöglicht.
Kategorie 3:
Für die Anwendungen dieser Kategorie bestehen gesetzliche Protokollierungspflichten gemäß § 309 SGB V zum Zwecke der Datenschutzkontrolle für den Versicherten. Die Protokollierungspflichten richten sich dabei an den Verantwortlichen der Anwendung und nicht an den Leistungserbringer.
Der Versicherte kann sich nach Einsicht der Protokolldaten nach § 309 SGB V, die gemäß § 342a Absatz 5 SGB V auch bei den Ombudsstellen der Krankenkassen nach § 342a Absatz 1 SGB V beantragt werden kann, im Rahmen von Artikel 15 DSGVO an den Leistungserbringer wenden, um nähere Auskünfte über die den Leistungserbringer betreffenden Protokolleinträge nach § 309 SGB V zu erhalten. Für die Auskunft kann der Leistungserbringer auch die in den Komponenten der dezentralen Infrastruktur erfolgte Protokollierung nutzen.
Datensicherheitsmaßnahmen:
(ErwG 78 und 83 DSGVO)
Die an der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer sind verpflichtet, die Vorgaben der Richtlinie zur IT-Sicherheit gemäß § 75b SGB V zu beachten; Krankenhäuser haben die IT-Sicherheitsanforderungen nach § 391 SGB V einzuhalten. Diese Richtlinie umfasst auch Anforderungen an die sichere Installation und Wartung von Komponenten und Diensten der TI, die in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung genutzt werden, d. h. insbesondere auch die Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI sowie Maßnahmen zur Sensibilisierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Informationssicherheit (Steigerung der Security-Awareness). Die Anforderungen in der Richtlinie werden u. a. im Benehmen mit dem BSI sowie im Benehmen mit dem BfDI festgelegt.
Wenn ein Leistungserbringer einen Dienstleister mit der Herstellung und der Wartung des Anschlusses von informationstechnischen Systemen der Leistungserbringer an die TI einschließlich der Wartung hierfür benötigter Komponenten sowie der Anbindung an Dienste der TI beauftragt, muss dieser Dienstleister gemäß § 332 SGB V besondere Sorgfalt walten lassen
und über die notwendige Fachkunde verfügen. Die technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit hat die Gesellschaft für Telematik gemäß § 311 Absatz 2 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen, so dass Fragen der Sicherheit und des Datenschutzes bei der Gestaltung der Komponenten berücksichtigt werden, insbesondere auch die Vorgaben der Artikel 25 und 32 DSGVO.
Darüber hinaus erfolgt der Nachweis der vollständigen Umsetzung der technischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit in einer Komponente der dezentralen Infrastruktur eines Herstellers gemäß § 325 Absatz 3 SGB V im Rahmen der Zulassung der Komponente bei der Gesellschaft für Telematik durch eine Sicherheitszertifizierung nach den Vorgaben des BSI bzw. durch eine im Benehmen mit dem BSI festgelegte abweichende Form des Nachweises der Sicherheit. Auch die Hersteller von Komponenten der dezentralen Infrastruktur können gemäß § 325 Absatz 5 SGB V von der Gesellschaft für Telematik zugelassen werden, um insbesondere eine ausreichende Qualität der Herstellerprozesse bei der Entwicklung, dem Betrieb, der Wartung und der Pflege der Komponenten zu gewährleisten.
Um die Wirksamkeit der technischen Maßnahmen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI zur Gewährleistung der Datensicherheit kontinuierlich aufrechtzuerhalten, werden diese Maßnahmen kontinuierlich von der Gesellschaft für Telematik und dem BSI bewertet. Insbesondere ist die Gesellschaft für Telematik gemäß § 333 SGB V dazu verpflichtet, dem BSI auf Verlangen Unterlagen und Informationen u. a. zu den Zulassungen von Komponenten der dezentralen Infrastruktur einschließlich der zugrundeliegenden Dokumentation sowie festgestellten Sicherheitsmängeln vorzulegen. Die Gesellschaft für Telematik kann zudem für die Komponenten der dezentralen Infrastruktur gemäß § 331 Absatz 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI solche Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs treffen, die erforderlich sind, um die Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der TI zu gewährleisten. Soweit von den Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI eine Gefahr für die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit der TI ausgeht, kann die Gesellschaft für Telematik gemäß § 329 SGB V unverzüglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Das BSI ist hierüber von der Gesellschaft für Telematik zu informieren.


Die Abhilfemaßnahmen sind für alle Risikoquellen anwendbar. Technischen Fehlfunktionen der Komponenten der dezentralen TI wird im Rahmen der Zulassung durch funktionale Tests und Sicherheitsüberprüfungen entgegengewirkt.
2.5
Einbeziehung betroffener Personen

Gemäß § 311 Absatz 2 SGB V hat die Gesellschaft für Telematik die Festlegungen und Maßnahmen nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V im Benehmen mit dem BSI und dem BfDI zu treffen. Die Aufgaben der Gesellschaft für Telematik nach § 311 Absatz 1 Nummer 1 SGB V umfassen hierbei insbesondere auch die Erstellung der funktionalen und technischen Vorgaben und die Zulassung der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI.

Vertreter der Leistungserbringer sind als Gesellschafter der Gesellschaft für Telematik ebenfalls in die Erstellung der Vorgaben der dezentralen Infrastruktur der TI einbezogen.

Die Spezifikationen der Komponenten der dezentralen Infrastruktur der TI werden auf der Internetseite der Gesellschaft für Telematik veröffentlicht. Dadurch wird auch die Öffentlichkeit (u. a. Experten für Sicherheit und Datenschutz sowie Landesdatenschutzbehörden) einbezogen, so dass jederzeit die Möglichkeit der Prüfung der festgelegten Maßnahmen besteht.

Anlage 3 (zu § 129 Absatz 5f Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 195, S. 6 – 12)
PharmazentralnummerStoff
01700047Acetonum
15375993Acetylcysteinum
04766874Acidum ascorbicum
01700188Acidum benzoicum
01700219Acidum boricum
02263258Acidum citricum anhydricum
01700337Acidum hydrochloricum concentr.
01700372Acidum lacticum
02263761Acidum phosphoricum concentr.
01700484Acidum salicylicum plv.subt.
02263838Acidum sorbicum
15376001Acidum stearinicum
01700573Acidum tannicum
01700596Acidum tartaricum
01700691Adeps lanae anhydricus
02264051Adeps solidus
02264134Aethacridinum lacticum
01700774Aethylium p-aminobenzoicum
01705352Alcohol cetylicus
02272978Alcohol cetylstearylicus
01700834Alcohol isopropylicus
02264594Allantoinum
03006003Alpha tocopherolum aceticum
02264861Aluminium chloratum hexahydricum
03272555Ambroxolum hydrochloricum
15376018Amifampridinum
01700975Ammonium bituminosulfon.
01986954Amphetaminum sulfuricum
02590595Amylum tritici
04246867Aqua pro injectione
02344778Aqua purificata plus Zuschlag
04443869Aqua purificata Qualitätszuschlag
01701259Argentum nitricum
02265903Argentum proteinicum
02134443Asche Basis Creme
02134526Asche Basis Fettsalbe
03549672Asche Basis Lotio
02134495Asche Basis Salbe
02266096Atropinum sulfuricum
15376024Bacitracinum
15376030Beclometasonum dipropionicum
02266328Bentonitum
15376047Betamethasonum dipropionicum
03022367Betamethasonum valerianicum
15376076Bifonazolum
01701383Bismutum subgallicum
01701414Bismutum subnitricum
15376082Borax (natrium tetraboricum)
15376099Budesonidum
02270643Camphora synthetica
15376113Capsaicinum
15376136Captoprilum
01701667Carbo medicinalis
15376142Carbomer 35.000 (Carbopol 974p)
15376159Carbomer 50.000 (Carbopol 980)
02271200Cera alba
02271246Cera flava
02382419Cera simmondsiae liquida
02382046Cetylium palmitinicum
07536399Chinolingelb
01701839Chloralum hydratum
01701851Chloramphenicolum
02271737Chlorhexidinum aceticum
02161865Chlortetracyclinum hydroch.
02161871Ciclosporinum
15376165Clindamycinum hydrochloricum
03272437Clobetasolum propionicum
03042281Clotrimazolum
01701905Codeinum phosphoricum
03291251Contramarum-Aroma
02276054Dequalinium chloratum
02276108Dexamethasonum
02161894Dexamethasonum aceticum
15376171Dexamphetaminium sulfuricum
07617560Dihydrocodeinum bitartaricum
15376188Diltiazemum hydrochloricum
15376194Dimethylium sulfoxydatum
02315268Dimeticonum 350
01702282Diphenhydraminum hydrochlor.
01702276Dithranolum
02161902Erythromycinum
01702460Extractum hamamelidis cort. fluid.
01702508Extractum thymi fluid.
01790702Ferrum iii chloratum cryst.
16888370Flores cannabis
01702649Flores chamomillae ägypt.
01791015Flores malvae silvestris conc.
02286940Flores primulae cum calycibus conc.
01702951Flores tiliae conc.
02161960Fluocinolonum acetonatum
01703258Folia menthae piperitae
15376202Folia plantaginis lanceolatae
02300278Fructus anisi
01703703Fructus carvi
02306393Fructus foeniculi amari
03940264Furosemidum
15376219Gelatum basale hydrophobicum
03022410Gentamycinum sulfuricum
01704192Glycerinum
01791469Glycerinum anhydricum
15376225Glycerinum monostearinicum
01704217Glycerinummonostearat
01704861Herba thymi
15376231Hydrochlorothiazidum
01705027Hydrocortisonum
01705056Hydrocortisonum aceticum
03433834Hydrogenium peroxydatum
03006032Hydroxyaethylcellulosum
03940235Hydroxypropylcellulosum
07536330Indometacinum
02305407Isopropylium myristinicum
15376248Isosorbidum dinitricum
07536695Jodochloroxychinolinum
02305519Jodum
01705197Kalium chloratum
01705234Kalium jodatum
02306105Kalium sorbinicum pulv.
01705381Lanolinum
15376254Lauromacrogolum 400 (Polidocanolum 600)
02162155Lidocainum
02273185Lidocainum hydrochloricum
15376260Linimentum aquosum SR
15376277Linimentum nonionicum aquosum
01705493Liquor aluminii acetico-tart.
01705576Liquor carbonis detergens
01705636Liquor natrii hypochlorosi
01705688Lotio zinci aquosa
15376283Macrogolum-40-glycerolhydroxystearinicum
15376308Macrogolum-4-laurylicum
02162273Magnesium stearinicum
02274629Mannitolum
15376314Melatoninum
01705895Mentholum
15376320Mesalazinum
15376337Methacholinium chloratum
15376366Methoxsalenum
02162439Methylhydroxypropylcellulose
01705932Methylium p-hydroxybenzoicum
03105225Metoclopramidum hydrochlor.
15376372Metoprololum tartaricum
02590164Metronidazolum
07536287Miconazolum nitricum
15376389Mometasonum furanicum
01560215Morphinum hydrochloricum
03289136Mucilago hydroxyaethylcellulosi
02275310Naphazolinum hydrochloricum
01792291Natrium aceticum
03105260Natrium aetylendiaminum tetraaceticum
01792322Natrium benzoicum plv.
01705984Natrium bicarbonicum plv.
02275474Natrium biphosphoricum
01706050Natrium chloratum
01706073Natrium citricum
01792434Natrium jodatum
01792457Natrium phosphoricum
01706191Natrium sulfuricum
02714287Neomycinum sulfuricum
02279727Neostigminum bromatum
02346872Nitroglycerinum solutum
02748665Nystatinum
15376395Octenidinum dihydrochloricum
02276864Octyldodecanolum
02279986Oestradiolum benzoicum
02162528Oestradiolum hemihydricum
15376403Oestradiolum valerianicum
02162534Oestriolum
01706305Oleum amygdalarum
01706340Oleum arachidis
02280400Oleum arachidis hydrogenatum
01789946Oleum avocado
01792701Oleum carvi
01792718Oleum caryophylli
01792747Oleum citri
02281701Oleum eucalypti
01706535Oleum jecoris
01792888Oleum lavandulae
01792925Oleum menthae piperitae
02275043Oleum neutrale Miglyol 812
15376426Oleum oenotherae raffinatum
01706676Oleum olivarum
01706771Oleum ricini raffinatum
01793155Oleum thymi
01706937Oleum zinci
01701762Oleylium oleinicum
15376432Omeprazolum
03291311Orangen-Aroma
15376449Oxybuprocainum hydrochloricum
02264542Pantothenolum
02262767Paracetamolum
01707003Paraffinum solidum
01707026Paraffinum subliquidum
01707049Pasta zinci
02308334Pasta zinci mollis
15376455Permethrinum
02162586Phenylephrinum hydrochlor.
01707380Pilocarpinum hydrochloricum
03940212Pix lithanthracis
02309658Polyaethylenglycolum 1500
02309523Polyaethylenglycolum 300
02309569Polyaethylenglycolum 400
02309747Polyaethylenglycolum 4000
02267842Polyäthylenglycol 400 stearat
15376461Polymyxinium B sulfuricum
01709930Polysorbat 20
02323061Polysorbat 60
01709947Polysorbat 80
02590371Polyvinylpyrrolidoni (povidoni) jodum
15376478Prednicarbatum
01707440Prednisolonum
02162646Prednisolonum aceticum
02162675Prednisolonum natrium phosphas
01707486Prednisonum
02162681Prilocainum hydrochloricum
03005920Progesteronum
15376484Propranololum hydrochloricum
01793451Propylenglycolum
02162698Propylium palmitinicum
01793445Propylium p-hydroxybenzoicum
02382939Protegin XN
01707718Radix liquiritiae
01707871Radix valerianae
01707925Resorcinum
02413657Saccharum
01708184Saccharum amylaceum
01708267Saccharum lactis
15376490Sildenafilum citricum
02264111Silicium dioxydatum coll.
01708617Sirupus cerasi
01708623Sirupus rubi idaei
02266400Solutio benzalkonii chlor.
02271714Solutio chlorhexidini gluc.
02275959Solutio natrii lactici
15376509Solutio polihexanidi
02316279Sorbitanum monostearinicum
01793876Sorbitolum puriss. plv.
04873624Spiritus 96%
02162735Spironolactonum
01709137Sulfur ad usum externum
15376515Syrspend SF Alka Pulver
15376521Syrspend SF pH4 flüssig
01709232Talcum
02318522Testosteronum
02318545Testosteronum propionicum
02318568Tetracainum hydrochloricum
02383181Tetracyclinum hydrochloricum
02318870Thiomersalum
01709404Tinctura arnicae
01709692Tinctura myrrhae
01601701Tinctura opii normata
01709746Tinctura ratanhiae
02322311Tinctura tormentillae
15376538Tragacantha
02162764Tretinoinum
02322819Triamcinolonum acetonatum
15376544Triclosanum
03940293Trometamolum
15376550Tropicamidum
01709999Unguentum alcoholum lanae
02162793Unguentum alcoholum lanae SR
15376567Unguentum basale hydrophobicum
03104987Unguentum basalis DAC
02323747Unguentum cereum
15376573Unguentum cordes
01710057Unguentum emulsificans
02162853Unguentum emulsificans aquosum SR
03289320Unguentum emulsificans nonionicum aquosum
02664218Unguentum glycerini
01710100Unguentum lanette
01794640Unguentum leniens
15376604Unguentum leniens cum oleo rosae
01794663Unguentum molle
02324356Unguentum polyaethylenglycoli
01710175Unguentum zinci
01710198Urea pura
15376610Uridinum
01710206Vanillinum
01710258Vaselinum album
01710293Vaselinum flavum
09755763Wolff Basiscreme halbfett
02162876Xylometazolinum hydrochlorid
01710376Zincum oxydatum