§ 173 SGB 6
Grundsatz
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Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
Suchhilfen: Rentenversicherung Beitrag, Beitrag an Rentenversicherung, Beitragspflichtige Person, Beitragspflichtige Leistung