§ 192a SGB 6

Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung

📖

(1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.

(2) § 28a Absatz 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und 95 des Vierten Buches gelten entsprechend.

Suchhilfen: Auslandsverwendung melden, Zuschlag Entgeltpunkte Ausland, besondere Auslandseinsatz Meldung, Verteidigungsministerium Meldungspflicht, Entgeltpunkt Zuschlag für Ausland, Militärdienst im Ausland melden, Auslandsverwendung Entgeltzuschlag, landsverwendung