§ 195 SGB 6

Verordnungsermächtigung

📖
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
1.
die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
2.
die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
3.
das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

Suchhilfen: Anrechnungszeiten melden, Meldung von Anrechnungszeiten, Voraussetzungen Anrechnungszeit, Art der Meldung Sozialleistung, Bundesministerium Meldungspflicht, Weiterleitung Meldungsdaten, Bearbeitung Meldungen Sozialrecht, Anrechnungszeit melden lassen, rechnungszeiten, aussetzungen, leitung, arbeitung