§ 228 SGB 6

Grundsatz

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Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können.

Suchhilfen: nachträgliche Anwendung, inkrafttreten nach Gesetz, nachträgliche Geltung, nachträgliche Wirksamkeit, wendung