§ 255g SGB 6 Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021 ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883.