§ 284 SGB 6
Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte
📖
↗ Links
Personen im Sinne der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes und des § 1 des Bundesevakuiertengesetzes, die
- 1.
- vor der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung selbständig tätig waren und
- 2.
- binnen drei Jahren nach der Vertreibung, der Flucht oder der Evakuierung oder nach Beendigung einer Ersatzzeit wegen Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung oder Flucht einen Pflichtbeitrag gezahlt haben,
Suchhilfen: Nachzahlung freiwilliger Beiträge, Rückzahlung vor Rentenbeginn, Beitragspflicht für Vertriebene, Flüchtlingsbeiträge nachzahlen, Erstattung von Beiträgen für Evakuierte, Beitragsrückerstattung vor Altersgrenze, zahlung, zahlen, stattung, trägen, tragsrückerstattung