§ 287d SGB 6

Erstattungen in besonderen Fällen

📖
§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
1.
das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
2.
das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.

Suchhilfen: Erstattung Sonderfall, Rückzahlung nach Schadensereignis, Besondere Erstattungsfälle, Erstattungsverfahren nicht abgeschlossen, Rückerstattung Sozialleistung, Erstattung bei verspäteter Entscheidung, Schadensereignis Erstattung, Erstattung bei Sonderbedingungen, stattung, stattungsverfahren, geschlossen, scheidung