§ 287d SGB 6
Erstattungen in besonderen Fällen
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§ 179 Abs. 1a ist anzuwenden, wenn
- 1.
- das Erstattungsverfahren am 1. Januar 2001 noch nicht abschließend entschieden war und
- 2.
- das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten ist.
Suchhilfen: Erstattung Sonderfall, Rückzahlung nach Schadensereignis, Besondere Erstattungsfälle, Erstattungsverfahren nicht abgeschlossen, Rückerstattung Sozialleistung, Erstattung bei verspäteter Entscheidung, Schadensereignis Erstattung, Erstattung bei Sonderbedingungen, stattung, stattungsverfahren, geschlossen, scheidung