§ 287g SGB 6

Minderung des Erhöhungsbetrages des zusätzlichen Bundeszuschusses in den Jahren 2024 bis 2027

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Der Erhöhungsbetrag nach § 213 Absatz 4 wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Milliarden Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge nach § 213 Absatz 4 Satz 2 ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen.

Suchhilfen: Bundeszuschuss mindern, Erhöhungsbetrag reduzieren, Zusätzlicher Bundeszuschuss senken, Fördermittel kürzen, Subventionshöhe verringern, Finanzielle Unterstützung reduzieren, Bundesförderung abschreiben, Zuschussbetrag senken, stützung, schreiben