§ 112 SGB 7 Bindung der Gerichte ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. § 108 über die Bindung der Gerichte gilt auch für die Ansprüche nach den §§ 110 und 111.