§ 147 SGB IX

Auskunftspflicht

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(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach § 145 Absatz 1 Nummer 2 und die Angaben zum Gemeindeteil nach § 144 Absatz 1 Nummer 1 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Träger der Eingliederungshilfe.

Suchhilfen: Auskunftspflicht Eingliederungshilfe, Information Träger Eingliederungshilfe, Datenweitergabe Sozialgesetzbuch IX, Pflicht zur Auskunft bei Rehabilitation, Erhebung von Angaben nach SGB IX, hebung, gaben