§ 176 SGB IX
Aufgaben des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrates
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Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- und Präsidialrat fördern die Eingliederung schwerbehinderter Menschen. Sie achten insbesondere darauf, dass die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden; sie wirken auf die Wahl der Schwerbehindertenvertretung hin.
Fußnoten
(+++ § 176: Zur Anwendung vgl. § 211 Abs. 3 +++)
Suchhilfen: Schwerbehindertenintegration, Behindertenvertretung wählen, Arbeitgeberpflichten Schwerbehinderung, Staatsanwaltsrat Behindertenförderung, hindertenvertretung, hindertenförderung