§ 224 SGB IX

Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

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(1) Aufträge der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten angeboten; zudem können Werkstätten für behinderte Menschen nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 2 beim Zuschlag und den Zuschlagskriterien bevorzugt werden. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inklusionsbetriebe.

Fußnoten

(+++ § 224: Zur Anwendung vgl. § 226 +++)

Suchhilfen: Auftragsvergabe öffentliche Hand, Inklusionsbetrieb Auftragsvergabe, Vergabe öffentlicher Aufträge inklusiv, Verwaltungsvorschriften Auftragsvergabe, waltungsvorschriften