§ 31 SGB IX

Leistungsort

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Sach- und Dienstleistungen können auch im Ausland erbracht werden, wenn sie dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher ausgeführt werden können. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können im grenznahen Ausland auch ausgeführt werden, wenn sie für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Suchhilfen: Leistung im Ausland, Grenznahe Teilhabe am Arbeitsleben, Auslandsservice für Arbeitssuche, Dienstleistung im Ausland erhalten, Grenznahe Beschäftigungsunterstützung, Auslandshilfe bei Berufseinstieg, Leistungsort außerhalb Deutschlands, Arbeitsförderung im Nachbarland, halten, schäftigungsunterstützung