§ 115 SGG

📖

Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.

Suchhilfen: Verhandlung verlassen, Gerichtssaal verlassen, Ausschluss aus Verhandlung, Person entfernen, Verfahrensweise bei Ausschluss, Ordnung aufrechterhalten im Gericht, Verweis aus Gerichtssaal, Verfahren bei freiwilligem Verlassen, handlung, lassen, fernen, rechterhalten, fahren