§ 11 SichLVFinV – Übergangsvorschrift
Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf die Jahresbeiträge für das Jahr 2017 anzuwenden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SichLVFinV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.12.2018 I 2672
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026