§ 11 SichLVFinV – Übergangsvorschrift

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Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf die Jahresbeiträge für das Jahr 2017 anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SichLVFinV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.12.2018 I 2672

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026