§ 6 SichLVFinV – Befreiung von der Beitragspflicht
Die Protektor Lebensversicherungs-AG, Berlin, ist von der Pflicht zur Zahlung von Jahres- und Sonderbeiträgen gemäß den §§ 3 und 5 befreit. Die versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen der Protektor Lebensversicherungs-AG bleiben bei der Berechnung der Beiträge der übrigen Mitglieder außer Ansatz.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SichLVFinV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 6 Abs. 6 G v. 19.12.2018 I 2672
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026