§ 41 SLV
Beförderung der Geoinformationsoffizierinnen und Geoinformationsoffiziere
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Beförderungen sind nach folgenden Dienstzeiten seit Ernennung zum Oberleutnant zulässig:
- 1.
- zum Hauptmann nach drei Jahren,
- 2.
- zum Major nach sieben Jahren und
- 3.
- zum Oberst nach 13 Jahren.
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