§ 8 SoftwareentwAusbV

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Suchhilfen: Vertragspartner neue Regeln vereinbaren, Ausbildungsvertrag unverändert lassen, Übergangsregelung Ausbildungsrecht, Ausbildungsrecht Übergangsvorschrift, einbaren, gangsregelung