§ 8 SoftwareentwAusbV
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
📖
↗ Links
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Suchhilfen: Vertragspartner neue Regeln vereinbaren, Ausbildungsvertrag unverändert lassen, Übergangsregelung Ausbildungsrecht, Ausbildungsrecht Übergangsvorschrift, einbaren, gangsregelung