Verordnung zum Schutz des Namens Solingen

Solingenverordnung

SolingenV · Ausfertigung: 16. Dezember 1994 · 6 Einzelnormen

Geändert durch Art. 6 G v. 11.1.2026 I Nr. 9

Die V tritt gem. § 4 idF d. Art. 6 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet

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