§ 10c SortSchG 1985 – Ruhen des Sortenschutzes

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Wird dem Inhaber eines nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutzes für dieselbe Sorte ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt, so können für die Dauer des Bestehens des gemeinschaftlichen Sortenschutzes Rechte aus dem nach diesem Gesetz erteilten Sortenschutz nicht geltend gemacht werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SortSchG 1985, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.12.1997 I 3164;

Zuletzt geändert durch Art. 100 G v. 10.8.2021 I 3436

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026