§ 18 SortSchG 1985
Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse
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(1) Im Bundessortenamt werden gebildet
- 1.
- Prüfabteilungen,
- 2.
- Widerspruchsausschüsse für Sortenschutzsachen.
(2) Die Prüfabteilungen sind zuständig für die Entscheidung über
(3) Die Widerspruchsausschüsse sind zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüfabteilungen.
Suchhilfen: Prüfabteilung Aufgaben, Widerspruchsausschuss Zuständigkeit, Sortenschutz Antrag prüfen, Einwendung Sortenschutz, Änderung Sortenbezeichnung, Zwangsnutzungsrecht erteilen, Rücknahme Sortenschutz, gaben, wendung, teilen