Art 1 SozSichAbkCZEG
Folgenden in Prag am 27. Juli 2001 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
- 1.
- dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit,
- 2.
- der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 27. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. April 2013
Suchhilfen: Sozialleistung im Ausland beantragen, Sozialversicherungsrecht für Grenzgänger, antragen