§ 1 SozSichAbkGBRDVbgV

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Als Verbindungsstelle für die Familienbeihilfen nach Artikel 2 Abs. (1) Nr. 1 Buchstabe g) der Vereinbarung wird die
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Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Kindergeldkasse), Nürnberg,und als zuständiger Träger für die Familienbeihilfen nach Artikel 4 Abs. (1) Nr. 7 der Vereinbarung wird die
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Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung, Nürnberg,
bestimmt.

Fußnoten

§ 1 Kursivdruck: Vgl. § 243 AFG

Suchhilfen: Familienbeihilfe beantragen, Kindergeldstelle Nürnberg, Zuständige Behörde Familienbeihilfe, Familienbeihilfe Verbindungstelle, Familienbeihilfe Zuständigkeit, Familienbeihilfe Ansprechpartner, antragen