§ 3 SozSichVoRV

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Den §§ 1 und 2 gehen die für einzelne Organisationen geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und zwischenstaatlichen Regelungen vor.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SozSichVoRV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 14 G v. 24.3.1997 I 594

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. April 2022