§ 3 SozSichVoRV
Den §§ 1 und 2 gehen die für einzelne Organisationen geltenden besonderen innerstaatlichen sowie über- und zwischenstaatlichen Regelungen vor.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SozSichVoRV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 14 G v. 24.3.1997 I 594
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 25. April 2022