§ 9 SparSichSaarG

Antragsverfahren in besonderen Fällen

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Ist ein Institut nach § 7 Abs. 1 nicht bestimmt worden, so findet § 8 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Antrag bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken zu stellen ist.

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