§ 5 SpedKfmAusbV 2004 – Ausbildungsrahmenplan

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Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SpedKfmAusbV 2004, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 25.5.2009 I 1165

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026