§ 10 SpEisHErprobV
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
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Die bei Außerkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse können nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt werden.
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Die bei Außerkrafttreten dieser Verordnung bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse können nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt werden.