§ 6 SpFV
Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis
↗ Links
- 1.
- für das Führen
- a)
- eines Sportbootes mit Antriebsmaschine mindestens 16 Jahre alt sein,
- b)
- eines Sportbootes unter Segel mindestens 14 Jahre alt sein,
- 2.
- zum Führen eines Sportbootes körperlich und psychisch (medizinisch) tauglich sein,
- 3.
- zuverlässig sein,
- 4.
- die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben.
- 1.
- eine Bescheinigung über das ausreichende Sehvermögen einer nach § 67 der Fahrerlaubnis-Verordnung anerkannten Sehteststelle unter Einhaltung der DIN 58220 Ausgabe September 2013 und
- 2.
- eine Bescheinigung über das Hörvermögen eines in der Handwerksrolle eingetragenen Hörakustikerbetriebs
(3) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit, kann zu ihrer Feststellung oder Überprüfung der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen oder fachärztlichen Zeugnisses oder Gutachtens verlangen.
(4) Wird einem Bewerber durch den Tauglichkeitsnachweis eine vorübergehende oder dauerhaft bedingte medizinische Tauglichkeit bescheinigt oder tritt eine bedingte medizinische Tauglichkeit später ein, sind Maßnahmen und Beschränkungen (Auflagen) in die Fahrerlaubnis aufzunehmen, die geeignet sind, die mit der bedingten medizinischen Tauglichkeit verbundenen Gefahren auszugleichen. Ein nicht ausreichendes Farbunterscheidungsvermögen kann nicht durch Auflagen ausgeglichen werden. Fällt ein Mangel der medizinischen Tauglichkeit nachträglich weg, können die zum Ausgleich erteilten Auflagen auf Antrag aufgehoben werden. Für die Erteilung und Aufhebung der Auflagen sind die beliehenen Verbände zuständig.
- 1.
- rechtskräftige Verurteilung wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs,
- 2.
- wiederholte, mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen schifffahrtspolizeiliche Vorschriften,
- 3.
- rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Verkehrsstraftatbestände,
- 4.
- im Einzelfall rechtskräftige Verurteilung wegen Verstoßes gegen andere Straftatbestände oder wiederholte, mit Geldbuße geahndete erhebliche Zuwiderhandlungen gegen andere verkehrsrechtliche Vorschriften, soweit daraus ein Rückschluss auf das künftige Verhalten des Bewerbers im Schiffsverkehr zu ziehen ist, oder
- 5.
- Kenntnis von der Teilnahme am Verkehr unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch ohne abgeschlossene Straf- oder Bußgeldverfahren.
Suchhilfen: Sportboot Führerschein Alter, Voraussetzungen Fahrerlaubnis Sportboot, medizinische Tauglichkeit Sportboot, Sportboot Prüfungsnachweis, gesetzliche Vertretung Minderjähriger, Sehtest für Sportboot, Hörtest Sportboot, körperliche Eignung Sportboot, aussetzungen, tretung