§ 6 AGeV – Angabe der Prüfungsnummer
(1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. An Stelle dieser Angabe kann die Kurzform "A.P.Nr." gebraucht werden.
(2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1 sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Dem Verbraucher nach Satz 1 stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Deutschen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AGeV, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.6.2003 I 1255;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 11.10.2021 I 4683
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026