§ 9 AGeV
Spirituosen mit geografischen Bezugnahmen
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(1) Spirituosen dürfen gewerbsmäßig nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019, S. 1; L 289 vom 12.8.2021, S. 4) mit einer geografischen Bezugnahme nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich bei dieser geografischen Bezugnahme um die Angabe eines Herkunftsortes oder einer Herkunftsregion im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 handelt. Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit geografischer Begriffe im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 nach den Regeln der jeweiligen Produktspezifikation.
- 1.
- er ist in der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort aus Früchten hergestellt, die aus der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort stammen und
- 2.
- er weist den gegenüber den Erzeugnissen mit einer Gattungsbezeichnung höheren Mindestalkoholgehalt auf, sofern ein solcher höherer Mindestalkoholgehalt in der jeweiligen Produktspezifikation des Erzeugnisses mit einer eingetragenen geografischen Angabe, in dessen abgegrenztem geografischen Gebiet die Region oder der Ort, die oder der in der geografischen Bezugnahme genannt wird, liegt, festgesetzt worden ist.