Verordnung über den Erwerb von Sportsee- und Sporthochseeschifferscheinen und die Besetzung von Traditionsschiffen
Neugefasst durch Bek. v. 3.3.1998 I 394;
Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 3.3.2020 I 412
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Inhalt
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Beauftragung
- § 3 Zuständigkeit
- § 4 Prüfungskommissionen
- § 4a Prüfungsausschüsse und Abnahme der Prüfung zum Sportküstenschifferschein
- § 5 Antrag
- § 6 Voraussetzungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
- § 7 Prüfungsanforderungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
- § 8 Durchführung der Prüfungen zum Erwerb des Sportküsten-, Sportsee- und Sporthochseeschifferscheins
- § 9 Prüfungsanforderungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
- § 10 Voraussetzungen zum Erwerb der Zusatzeinträge für die Traditionsschiffahrt und zum Erwerb des Befähigungsnachweises zum Maschinisten
- § 11 Grundsätze für die Besetzung von Traditionsschiffen
- § 11a
- § 12 Ersatzausfertigung, Ausstellung in anderen Fällen
- § 13 Rücknahme und Entzug
- § 14 Verzeichnis
- § 15 Ordnungswidrigkeiten
- § 16 Übergangsregelung
- § 17
- Anlage 1
- Anlage 1a
- Anlage 2
- Anlage 2a
- Anlage 2b
- Anlage 3 (zu § 2 Abs. 1)
- Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2) Regelbesatzung von Traditionsschiffen mit Inhabern von nautischen und technischen Befähigungsnachweisen
- Anlage 5 (zu § 11a)