§ 16g SprengG
Kennzeichnungspflicht des Einführers; Registrierungsnummer; Aufbewahrungspflicht
↗ Links
- 1.
- seinen Namen,
- 2.
- seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und
- 3.
- die Postanschrift einer zentralen Anlaufstelle, an der er kontaktiert werden kann.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist die Kennzeichnung mit dem Namen des Einführers nicht erforderlich bei pyrotechnischen Gegenständen für Kraftfahrzeuge.
(2) Der Einführer muss eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Dauer von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen eines Explosivstoffes oder eines pyrotechnischen Gegenstandes bereithalten. Er muss darüber hinaus gewährleisten, dass die zuständige Behörde auf Verlangen Einsicht in die technischen Unterlagen nehmen kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die in § 5a Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Explosivstoffe und pyrotechnischen Gegenstände.
Suchhilfen: Kennzeichnungspflicht Explosivstoff, Registrierungsnummer Aufbewahrung, Pyrotechnik Etikettierung, Technische Unterlagen Bereithalten, EU‑Konformitätserklärung Aufbewahrung, Angaben auf Verpackung, Kontaktadresse Zentralstelle, bewahrung, lagen, reithalten, gaben, packung