§ 26 SprengG

Anzeigepflicht

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(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt, der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.

Suchhilfen: Verlust von Sprengstoff melden, Unfall mit explosivem Stoff anzeigen, Gefahrstoffverlust Anzeige, Unfall mit Gefahrgut melden, Unfall bei Sprengstoffumgang melden, Anzeige von Sprengstoffunfall, Meldung von Gefahrstoffverlust, zeigen