§ 4 2. SprengV
Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
↗ Links
- 1.
- die Bezeichnung der Stoffe,
- 2.
- die chemische Zusammensetzung und die physikalischen Eigenschaften der Stoffe,
- 3.
- die Beschaffenheit (Material, Form) der Verpackungen, die Bruttomasse und das Volumen der Packstücke sowie die Masse der Stoffe.
(2) (weggefallen)
- 1.
- die Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes,
- 2.
- die dem Produkt zugeordnete Lager- und Verträglichkeitsgruppe,
- 3.
- die sicherheitsrelevanten Verpackungsmerkmale und
- 4.
- erforderlichenfalls besondere Sicherheitshinweise.
(4) Soweit es sich um explosionsgefährliche Stoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, tritt in den Fällen der Absätze 1 und 3 an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr.
(5) Wer explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt, hat hierbei die von der Bundesanstalt oder von der zuständigen Stelle der Bundeswehr bestimmte Lager- und Verträglichkeitsgruppe zugrunde zu legen.
Suchhilfen: Explosivstoff Lagergruppe melden, Gefahrstoff Verpackung anzeigen, Explosionsgefährliche Stoffe melden, Stoffe Bundesanstalt melden, Explosivstoff Kennzeichnungspflicht, Gefahrstoff Aufbewahrung melden, Verträglichkeitsgruppe zuordnen, Stoffe Verpackungsangaben melden, packung, zeigen, bewahrung, ordnen, packungsangaben