Anlage 1 zum Anhang 2. SprengV
Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 3555;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
- 1
- Allgemeines(1) Die Schutzabstände der Lager zu Objekten, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart sind gegenüber den Abständen der Nummer 2 zu vergrößern.(2) Bei an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände in den Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden. Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.
- 2
- Schutzabstände für Lager mit Explosivstoffen der einzelnen Lagergruppen
- 2.1
- Lagergruppe 1.1(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.1 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet
- 1.
- zu Wohnbereichen nach der FormelE = 22 x M1/3*);besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 275 m einzuhalten;
- 2.
- zu Verkehrswegen nach der FormelE = 15 x M1/3*);besteht eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke, ist jedoch ein Mindestabstand von 180 m einzuhalten.
- 2.2
- Lagergruppe 1.2Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.2 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand wird berechnet:
- 1.
- zu Wohnbereichen
- a)
- nach der FormelE = 58 x M1/6*);es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten;
- b)
- nach der FormelE = 76 x M1/6*)bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 135 m einzuhalten;
- 2.
- zu Verkehrswegen
- a)
- nach der FormelE = 39 x M1/6*);es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;
- b)
- nach der FormelE = 51 x M1/6*)bei starkmanteligen Gegenständen, durch die eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist; es ist jedoch ein Mindestabstand von 90 m einzuhalten.
- 2.3
- Lagergruppe 1.3(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.3 muss ein Schutzabstand eingehalten werden. Der Schutzabstand berechnet sich
- 1.
- zu Wohnbereichen nach der FormelE = 6,4 x M1/3*);es ist jedoch ein Mindestabstand von 60 m einzuhalten;
- 2.
- zu Verkehrswegen nach der FormelE = 4,3 x M1/3*);es ist jedoch ein Mindestabstand von 40 m einzuhalten.
- 2.4
- Lagergruppe 1.4(1) Für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppe 1.4 ist bei einer Lagerbelegung bis 100 kg NEM ein Schutzabstand nicht erforderlich.(2) Bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu Verkehrswegen von mindestens 25 m eingehalten werden.(3) Werden besondere Schutzmaßnahmen getroffen, kann bei einer Lagerbelegung über 100 kg NEM der Schutzabstand in der geschützten Wirkungsrichtung teilweise oder ganz entfallen.
- *)
- E = Abstand in Meter
- M = Nettoexplosivstoffmasse in Kilogramm.