§ 8 SRV
Störungen
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Der Betreiber des Registers hat durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass er von auftretenden Störungen unverzüglich Kenntnis erlangt. Störungen sind unverzüglich zu beheben.
Suchhilfen: Störungsbehebung, Registerausfall, Systemstörung melden, Technische Störung beheben, Betriebsunterbrechung verhindern, Fehlerbehebung im Register, Störungsmanagement, heben, triebsunterbrechung