§ 94 StaRUG
Antrag
↗ Links
(1) Auf Antrag eines restrukturierungsfähigen Schuldners bestellt das Gericht eine geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zum Sanierungsmoderator. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner offensichtlich zahlungsunfähig ist. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, gilt Satz 2 auch bei einer offensichtlichen Überschuldung.
- 1.
- der Gegenstand des Unternehmens und
- 2.
- die Art der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.
(3) Der Antrag ist an das für Restrukturierungssachen zuständige Gericht zu richten.
Suchhilfen: Sanierungsmoderator beantragen, Restrukturierungsverfahren Antrag, Unternehmenssanierung Antrag stellen, Gericht Sanierungsmoderator bestellen, Überschuldung Antrag, Gläubigerverzeichnis beifügen, Vermögensverzeichnis Antrag, Zahlungsunfähigkeit Erklärung, antragen, nehmenssanierung, schuldung, fügen, klärung