§ 3 StAuskV
Anwendungsvorschrift
↗ Links
§ 1 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und § 2 Absatz 2 in der am 20. Juli 2017 geltenden Fassung sind erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 1. September 2017 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind. § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 5 in der am 23. Dezember 2022 geltenden Fassung ist erstmals auf Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind.
Suchhilfen: Steuerliche Auskunft anfordern, Finanzbehörde Auskunftsverfahren, Auskunftspflicht Finanzamt, Steuerliche Rechtsauskunft erhalten, Verbindliche Auskunft Antrag, Auskunftsverfahren Finanzamt, Steuerliche Auskunftsvorlage, kunftsverfahren, halten