§ 20 StBAPO
Fehlerberichtigung
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(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.
(2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.
Fußnoten
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
Suchhilfen: Fehler im Prüfungsergebnis korrigieren, Ergebnis berichtigen, Schreibfehler korrigieren, Rechenfehler berichtigen, Unrichtige Zeugnisse zurückgeben, richtigen, geben