§ 20 StBAPO

Fehlerberichtigung

📖

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung oder der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden.

(2) Prüfungszeugnisse, die aufgrund eines Fehlers nach Absatz 1 unrichtig sind, sind zurückzugeben.

Fußnoten

(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)
(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

Suchhilfen: Fehler im Prüfungsergebnis korrigieren, Ergebnis berichtigen, Schreibfehler korrigieren, Rechenfehler berichtigen, Unrichtige Zeugnisse zurückgeben, richtigen, geben