§ 28 StBAPO

Erholungsurlaub

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Während der Ausbildung darf Erholungsurlaub nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.

Fußnoten

(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 78 +++)