§ 50 StBAPO

Erholungsurlaub

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Während des Studiums ist der Anspruch auf Erholungsurlaub anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen. Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen der Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet.

Fußnoten

(+++ § 50: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)

Suchhilfen: Erholungsurlaub im Studium, Urlaubsanspruch Fachstudium, Urlaub während Studienzeit, Urlaub an studienfreien Tagen, Urlaubsanspruch Praxissemester, Studienurlaub anteilig