§ 58 StBAPO
Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien
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(1) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten unter Verwendung der Muster der Anlagen 12 bis 14. Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet.
- 1.
- dem 4-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen und
- 2.
- dem 3-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren.
- 1.
- dem 5-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen,
- 2.
- dem 2-Fachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Arbeit sowie
- 3.
- der Notenpunktzahl des Schwerpunktthemas.
(4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
Fußnoten
(+++ § 58: Zur Anwendung vgl. § 79 +++)
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