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Gesetze/ StBerG /Zweiter Teil – Steuerberaterordnung/Fünfter Abschnitt – Berufsgerichtsbarkeit/Dritter Unterabschnitt – Verfahrensvorschriften/Erster Teilabschnitt – Allgemeines

§ 111f StBerG

Berufs- und Vertretungsverbot

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↗ Links
  • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
  • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
  • buzer.de – Änderungshistorie

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In § 129 Absatz 1, § 134 Absatz 1, § 140 Absatz 1 und § 142 Nummer 1 tritt an die Stelle der Ausschließung aus dem Beruf die Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen.

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Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

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