§ 152 StBerG
Tilgung
↗ Links
- 1.
- fünf Jahre bei
- a)
- Warnungen,
- b)
- Rügen,
- c)
- Belehrungen,
- d)
- Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer berufsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben,
- e)
- Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
- 2.
- zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden;
- 3.
- 20 Jahre bei Berufsverboten (§ 90 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus dem Beruf oder der Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, nach der das Mitglied der Steuerberaterkammer erneut bestellt wurde.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der Wiederbestellung nach einer Ausschließung oder einer Aberkennung der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen beginnt die Frist mit der Wiederbestellung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
- 1.
- eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf,
- 2.
- ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder
- 3.
- ein auf Geldbuße lautendes berufsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Steuerberaterkammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
Suchhilfen: Steuerberater Akten löschen, Berufsrechtliche Aktenvernichtung, Tilgung von Berufsverstößen, Aufbewahrungsfristen Steuerberaterakte, Berufsvergehen Unterlagen entfernen, Verjährung von Rügen und Warnungen, Berufsaufsichtliche Aktenvernichtung, Berufspflichtverletzung Akten tilgen, rufsverstößen, bewahrungsfristen, rufsvergehen, lagen, fernen, jährung, rufspflichtverletzung