§ 13 StBVV

Zeitgebühr

📖
Die Zeitgebühr ist zu berechnen
1.
in den Fällen, in denen diese Verordnung dies vorsieht,
2.
wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswerts vorliegen; dies gilt nicht für Tätigkeiten nach § 23.
Sie beträgt 16,50 bis 41 Euro je angefangene viertel Stunde.

Suchhilfen: Gebühr nach Aufwand, Stundenhonorar Notar, Gebühr bei fehlender Schätzung, Notargebühr Zeitaufwand, Gebühr für Viertelstunde, Gebühr bei unklarem Gegenstandswert, Notarkosten Zeitbasis