§ 30 StBVV
Selbstanzeige
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(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8 000 Euro.
Suchhilfen: Selbstanzeige Steuerberater, Steuerliche Selbstanzeige, Berichtigung Steuererklärung, Nachholung Angaben, Honorar Selbstanzeige, Gegenstandswert Mindestbetrag, richtigung, holung, gaben