§ 20 StBPPV
Datensicherheit; unbefugter Zugriff
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(1) Der Postfachinhaber darf den von ihm erzeugten privaten Schlüssel keiner unbefugten Person weitergeben und hat das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-Passwort geheim zu halten.
(2) Zugangsberechtigte, an die der private Schlüssel weitergegeben wird, dürfen diesen ihrerseits nicht weitergeben. Der Postfachinhaber hat diejenigen Personen, denen er seinen privaten Schlüssel überlässt, hierüber zu belehren.
- 1.
- der von ihm erzeugte private Schlüssel in den Besitz einer unbefugten Person gelangt ist,
- 2.
- das dem privaten Schlüssel zugehörige Zertifikats-Passwort einer unbefugten Person bekannt geworden ist oder
- 3.
- sonst von einer Person auf das besondere elektronische Steuerberaterpostfach unbefugt zugegriffen werden könnte.
(4) § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
Suchhilfen: privaten Schlüssel schützen, Zertifikats-Passwort geheim halten, Postfach sperren lassen, Zugangsberechtigung beschränken, Steuerberaterpostfach sichern, Schlüsselweitergabe verbieten, Zugriffskontrolle einrichten, gangsberechtigung, schränken, bieten, richten