Zum Inhalt springen
Bundesrecht.app
Gesetze Suche ⚙
Gesetze/ StGB /Besonderer Teil/Siebenter Abschnitt – Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

§ 137 StGB

(weggefallen)

📖 Am Stück lesen

-

↗ Diese Vorschrift anderswo
  • gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
  • dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
  • buzer.de – Änderungshistorie

Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.

← Zurück § 136 ☰ Weiter → § 138

Datenquelle: gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz & Bundesamt für Justiz). Amtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei; maßgeblich ist die amtliche Fassung.

Kein amtliches Angebot, keine Rechtsberatung – ohne Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Keine Cookies, kein Tracking.

Impressum · Datenschutz